Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen
(4. VermGZuVO)
Vom 7. Juli 2000
Auf Grund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
Der Vollzug
- des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- weiterer Rechtsvorschriften,
so weit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, obliegt der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den Landkreis Aue-Schwarzenberg als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2000
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer