Historische Fassung war gültig vom 01.03.1994 bis 31.12.2001

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse
(Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO)

Vom 19. Dezember 1995

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet:

§ 1

Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 7 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (BodenschätzungsgesetzBodSchätzG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:

  1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
  2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt sechzehn Deutsche Mark für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1995

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt