Historische Fassung war gültig vom 03.07.2002 bis 22.05.2004

Gesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
(SächsIHKG)

Vom 18. November 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung; Auflösung; Änderung der Bezirke

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten und aufzulösen, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vorn 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) geändert worden ist, genannten Aufgaben geboten erscheint. 1

(2) Bestehende Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zusammengeschlossen werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Der Zusammenschluß erfolgt entweder durch Neubildung einer Industrie und Handelskammer oder dadurch, daß eine oder mehrere Industrie- und Handelskammern von einer anderen Industrie- und Handelskammer aufgenommen werden. Die neugebildete oder die aufnehmende Industrie- und Handelskammer ist Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder der aufgenommenen Industrie- und Handelskammer.

(3) Die Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit geändert werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern soll eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; im Streitfall entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechts, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.

§ 2
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern führt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 111 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie alle Mitarbeiter dürfen für die Industrie- und Handelskammer nur tätig werden, wenn sie sich auf der Grundlage des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und der dazu geltenden Ausführungsbestimmungen nach Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt II, Ziffer 2 Einigungsvertrag der Überprüfung einer Mitarbeit beim früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bei der zuständigen Stelle unterziehen und bei ihnen keine Gründe nach Anlage l, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 5 zum Einigungsvertrag vorliegen. 2

§ 3
Beiträge und Gebühren

(1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.

(3) Die von der Industrie- und Handelskammer über rückständige Abgaben aufgestellten Rückstandsverzeichnisse sind Vollstreckungstitel im Sinn des § 794 der Zivilprozeßordnung.

§ 4
Rechnungslegung

(1) Auf die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten. Die Industrie- und Handelskammern geben sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle. 3

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 5
Dienstsiegel

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 6
aufgehoben 4

§ 7
Sachverständige; Handelsmakler

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sind weiter berechtigt, Personen der in den §§ 385, 450 Abs. 2, § 1221 und § 1235 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) sowie in den §§ 373, 376, 379, 388 und 389 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Art als Handelsmakler zu vereidigen und öffentlich zu ermächtigen. 5

§ 8
aufgehobben 6

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. November 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär