Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Beginn und Ende des Semesters

Vom 9. Januar 2001

I.  Festlegung über Beginn und Ende des Semesters

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) legt das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Folgendes fest:

  1. An den sächsischen Universitäten, dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau, der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig und der Hochschule für Bildende Künste Dresden beginnt das Wintersemester am 1. Oktober und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September.
  2. An den Fachhochschulen des Freistaates Sachsen, der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden sowie der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig beginnt das Wintersemester am 1. September und endet am 28. Februar, in Schaltjahren am 29. Februar, des darauffolgenden Jahres. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 31. August.
  3. An der Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz beginnt das Wintersemester am 1. August und endet am 28. Februar, in Schaltjahren am 29. Februar, des darauffolgenden Jahres. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 31. Juli.

II.  In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Beginn und Ende des Semesters vom 15. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1040) außer Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer