Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen
Vom 11. September 1996
[Geändert durch VwV vom 20. Juli 2001 (SächsABl. S. 882)]
- 1
- Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) 1 vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050).
- 2
- Inhalt und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
Inhalt und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung werden durch die §§ 5 und 6 SchKG bestimmt.
Für die gemäß § 7 Abs. 1 SchKG auszustellende Bescheinigung ist das Muster laut Anlage zu verwenden.
- 3
- Allgemeine Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- 3.1
- Persönliche und fachliche Befähigung der beratenden Personen
- 3.1.1
- Die Beratungsstelle muss über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und in Hilfen vertraute Fachkraft verfügen.
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind:- staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
- Diplompsychologen
- Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis
- Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannten Ausbildung.
- 3.1.2
- Eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung ist erforderlich und nachzuweisen.
- 3.2
- Anforderungen an den Träger einer Beratungsstelle
- 3.2.1
- Eine Beratungsstelle wird nur anerkannt, wenn ihr Träger
- eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein gemeinnütziger Verein ist, der in der Regel einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehören soll;
- Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Tätigkeit der Beratungsstelle bietet;
- mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist und
- die erforderliche Fortbildung und Supervision für die in der Beratungsstelle tätigen Personen sicherstellt.
- 3.2.2
- Der Träger der Beratungsstelle hat deren Beschäftigte und Beauftragte über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 1 Nr. 4a Strafgesetzbuch ) und ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Strafprozeßordnung) zu unterrichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
- 3.3
- Sachliche, räumliche und organisatorische Voraussetzungen
- 3.3.1
- Eine Beratungsstelle wird nur anerkannt, wenn sie
- 3.3.2
- Die Beratungsstelle muß über die zur sachgemäßen Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügen.
- 3.3.3
- Die Beratungsstelle muß an mehreren Tagen pro Woche regelmäßige Öffnungszeiten einrichten und in der Regel von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein. Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
- 3.4
- Anerkennung von Ärzten als Beratungsstelle
- 3.4.1
- Ärzte können als Beratungsstelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt werden, wenn sie insbesondere über
- eine mindestens zweijährige ärztliche Berufstätigkeit,
- den schriftlichen Nachweis der Teilnahme an einer mindestens viertägigen anerkannten Weiterbildungsveranstaltung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung,
- Kenntnisse der möglichen Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder gemäß § 2 SchKG und
- Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem und psychosozialem Gebiet
- 3.4.2
- Die Voraussetzungen der Nummer 3.3 gelten entsprechend.
- 3.4.3
- Die Anforderungen der Nummer 3.2.2 gelten ergänzt um die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen.
- 3.4.4
- Als Beratungsstellen anerkannte Ärzte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse gemäß § 2 SchKG insbesondere über öffentliche und private Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder den jeweiligen Entwicklungen anzupassen und zu diesem Zweck an entsprechenden Informations-, Supervisions- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
- 4
- Anerkennungsverfahren
- 4.1
-
Zuständigkeit
Für die Anerkennung von Beratungsstellen ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zuständig.
- 4.2
-
Antragstellung
Beratungsstellen werden auf formlosen Antrag des Trägers anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllt sind. Dies ist dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie nachzuweisen. Eine schriftliche Versicherung der beratenden Personen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen, ist beizufügen.
- 4.3
- Erteilung, Rücknahme und Erlöschen der Anerkennung
- 4.3.1
- Die Anerkennung der Schwangerschaftsberatungsstelle wird in der Regel unbefristet erteilt.
- 4.3.2
- Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen haben, nachträglich wegfallen oder eine Beratung gemäß den §§ 5 und 6 SchKG nicht mehr gewährleistet ist.
- 4.3.3
- Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Beratungsstelle aufgibt, der Träger auf die Anerkennung verzichtet oder die Beratungsstelle ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt. Verzicht, Einstellung und Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- 4.3.4
- Die Anerkennung erlischt auch bei Trägerwechsel.
- 4.4
-
Bekanntmachung der Anerkennung
Erteilung, Rücknahme und Erlöschen der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. - 4.5
-
Anerkennungsverfahren von Ärzten als Beratungsstelle
Für die Anerkennung von Ärzten als Beratungsstelle gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 entsprechend.
- 5
- Berichtspflicht
Die gemäß dieser Verwaltungsvorschrift anerkannten Beratungsstellen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie jeweils zum 31. März einen Bericht über die Beratungstätigkeit des Vorjahres vorzulegen.
Dabei ist ein Statistikformular zu verwenden, das vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bezogen werden kann.
- 6
- Übergangsregelung
Anerkennungen, die nach der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen“ vom 1. Januar 1995 (SächsABl. S. 199) befristet ausgesprochen wurden, gelten nach dieser Verwaltungsvorschrift unbefristet weiter.
Dresden, den 11. September 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
Anlage
Gesundheitsamt bzw. staatlich anerkannte Beratungsstelle
(Stempel)
B E R A T U N G S B E S C H E I N I G U N G
nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG
vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)
Frau ……………………………………………
Vorname Name
ausgewiesen durch: …………………………
ist nach §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetz beraten worden.
Die Beratung ging von der Verantwortung der Frau aus und diente dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie wurde ergebnisoffen geführt.
Die Beratung war von dem Bemühen geleitet, Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Die nach der Sachlage und dem Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Informationen wurden gegeben. Die möglichen praktischen Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, wurden aufgezeigt. Unterstützung bei Inanspruchnahme der Hilfen wurde angeboten.
Weiterführende Beratung und Begleitung während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes wie auch nach einem Abbruch der Schwangerschaft wurden angeboten.
Datum des letzten Beratungsgespräches: …………………
Formular | |
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Ort, Datum | Unterschrift der Beraterin/des Beraters |