Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(ZustVO Anw SMF)

Vom 3. Dezember 1996

Aufgrund von § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) in Verbindung mit § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), wird verordnet:

§ 1

Das Staatsministerium der Finanzen überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages

  1. der Anwärter des mittleren und gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz und
  2. der Anwärter des mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienstes auf das Landesamt für Finanzen und die Oberfinanzdirektion Chemnitz als jeweils zuständige Ernennungsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1996

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt