Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen

Az.: 35-6411.50/1102

Vom 18. Februar 2003

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Internatsschüler allgemein bildender Schulen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233). Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden gewährt zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg, der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen und Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für künstlerischen Tanz.
Gymnasien im Sinne von Satz 1 sind:
 
a)
Gymnasien in Landesträgerschaft
  • Carl-Maria-von-Weber-Gymnasium, Sächsische Spezialschule für Musik Dresden
  • Sportgymnasium Leipzig
  • Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
 
b)
Gymnasien mit vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung
  • Johannes-Kepler-Gymnasium, Chemnitz
  • Martin-Andersen-Nexö-Gymnasium, Dresden
  • Wilhelm-Ostwald-Gymnasium, Leipzig
  • Werner-Heisenberg-Gymnasium, Riesa
  • Christian-Weise-Gymnasium, Zittau (mit Anerkennung der vertieften Ausbildung zum Schuljahresbeginn 2003/2004)
 
c)
Gymnasien mit vertiefter musischer Ausbildung
  • Gymnasium Kreuzschule, Dresden (bis Schuljahresende 2003/2004)
  • Lessing-Gymnasium, Hoyerswerda
  • Thomasschule zu Leipzig
  • Rudolf-Hildebrand-Schule, Markkleeberg
  • Clara-Wieck-Gymnasium, Zwickau
 
d)
Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung
  • Landkreisgymnasium Annaberg, Außenstelle Oberwiesenthal
  • Sportgymnasium Chemnitz
  • Sportgymnasium Dresden
  • Gymnasium Klingenthal
  • Städtisches Gymnasium Riesa
 
e)
Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung
  • Georgius-Agricola-Gymnasium, Chemnitz
  • Romain-Rolland-Gymnasium, Dresden
  • Gymnasium St. Augustin, Grimma
  • Anton-Philipp-Reclam-Gymnasium, Leipzig
  • Friedrich-Schiller-Gymnasium, Pirna
  • Gymnasium Annenschule, Görlitz
  • Christoph-Graupner-Gymnasium, Kirchberg
 
f)
Bergstadtgymnasium „Glück auf“, Altenberg.
 
Mittelschulen im Sinne von Satz 1 sind
  • Jan-Amos-Comenius-Mittelschule Chemnitz
  • 10. Mittelschule Dresden – Sportmittelschule
  • 43. Mittelschule Leipzig – Sportmittelschule
  • Mittelschule Kurort Oberwiesenthal
  • Mittelschule am Amtsberg Klingenthal
  • Pestalozzi-Mittelschule Riesa
  • Mittelschule Geising.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schülerinnen und Schüler mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die Schulen gemäß Nummer 2 Satz 2 und 3 sowie die Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz besuchen und tschechische Schülerinnen und Schüler, die das Friedrich-Schiller-Gymnasium Pirna besuchen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn Schüler nach Nummer 3
  • wegen unzumutbarer Fahrdauer nicht täglich an ihren ersten Wohnsitz zurückkehren können und daher ein der Schule zugeordnetes Internat nutzen,
  • die Schule ordnungsgemäß besucht haben, wobei der Schulleiter den ordnungsgemäßen Schulbesuch für den Antragszeitraum zu bestätigen hat, und
  • ab der Klassenstufe 10 einen Antrag nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) stellen.
  • Unzumutbar ist die Fahrdauer, wenn sie für Hin- und Rückfahrt vom ersten Wohnsitz zur Schule bei der Nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt 120 Minuten, bei schwerbehinderten Schülern in der Regel insgesamt 90 Minuten übersteigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen.
4.2
Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn der Schüler ab der Klassenstufe 10 Leistungen nach dem BAföG bezieht.
4.3
Die in Nummer 4.2 genannte Rechtsfolge findet keine Anwendung, wenn im Bescheid über Ausbildungsförderung nach dem BAföG ein so niedriger Förderbetrag festgesetzt wurde, dass es unbillig wäre, die Zuwendung zu versagen. Unbilligkeit ist erst dann gegeben, wenn der Förderbetrag nach BAföG weniger als 75 vom Hundert der zu erwartenden Zuwendung beträgt. Wird die Zuwendung nach Satz 1 gewährt, hat der Zuwendungsempfänger das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dem zuständigen Regionalschulamt den Rückforderungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung alsbald nach Zugang vorzulegen. Erfüllt der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtung aus Satz 4 nicht, entfällt die Förderung nach dieser Förderrichtlinie rückwirkend; die nach Nummer 4.3 gewährte Zuwendung ist zurückzufordern.
4.4
Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen nach Nummer 3, deren Erziehungsberechtigte Empfänger von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sind, erhalten auf Antrag und nach Vorlage eines Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebescheids ein Sozialstipendium.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt 75 vom Hundert der monatlich tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Internat, jedoch höchsten 230,00 EUR monatlich. Im Rahmen eines Sozialstipendiums am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wird der Förderbetrag um 50,00 EUR pro Monat erhöht. Diese Leistung ist nicht auf Sozialleistungen anrechenbar.
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Verfahren
6.1
Die Zuwendung wird nachträglich vierteljährlich auf Antrag gewährt und auf das vom Antragsteller genannte Konto überwiesen. Anträge, die später als drei Monate nach Beendigung des Schuljahres (31. Juli des jeweiligen Jahres), in dem die Kosten entstanden sind, beim zuständigen Regionalschulamt eingehen, werden als verspätet abgelehnt.
6.2
Dem Antrag sind zum Nachweis der entstandenen Kosten die entsprechenden Belege beizufügen. Als Nachweise sind beizufügen: – Originalquittungen mit Leistungsbeschreibung
oder
– Kopie des Mietvertrages und Kopie des Kontoauszuges.
Aus den Nachweisen muss der Name des Zahlungspflichtigen, die Leistung, der Zeitraum, für den der Betrag zu entrichten ist, und der Empfänger ersichtlich sein. Minderjährige Schüler werden durch ihre/n Erziehungsberechtigte/n vertreten. Bei Schülern des Landesgymnasiums St. Afra nach Nummer 3 wird der Nachweis der entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch Vorlage des entsprechenden Vertrages und am Ende des Schuljahres durch Belege über die geleistete Zahlung geführt. Weitere Kosten werden nicht anerkannt. Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 wird der Antrag von dem Antragsteller für ein Schuljahr gestellt. Der Antragsteller erhält monatlich eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen monatlichen Zuwendung. Das zuständige Regionalschulamt bescheidet den Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils am Ende des Schuljahres; spätestens jedoch bei Beendigung des Schulverhältnisses.
6.3
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist das Regionalschulamt, in dessen Dienstbezirk die Schule liegt.
6.4
Ausnahmsweise kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte die Zuwendung auch als Abschlag im Voraus gewährt werden.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld