Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bezeichnung der Diplomgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vom 12. Dezember 1994

Aufgrund von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird verordnet:

§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade

(1) Die Diplomgrade der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen tragen folgende Bezeichnungen

1.
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ für die Studenten
 
a)
des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung,
 
b)
des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung und
 
c)
des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung,
2.
„Diplom-Finanzwirt (FH)“ für die Studenten des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
3.
„Diplom-Rechtspfleger (FH)“ für die Studenten des Fachbereichs Rechtspflege.

(2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen.

§ 2
Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält zumindest

1.
die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs,
2.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
4.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe
5.
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades und
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert