Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Parkgebühren
(PGebVO)

Vom 14. Januar 1992

Aufgrund von § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird verordnet:

§ 1

Werden für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren durch Parkuhren oder andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit erhoben, so beträgt die Gebühr 0,50 Deutsche Mark je angefangene halbe Stunde. Eine höhere Gebühr je angefangene halbe Stunde darf freigesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraumes für den Benutzer angemessen anzupassen. Eine höhere Gebühr ist so festzusetzen, daß die Nutzung des Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern gewährleistet ist.

§ 2

Die der Staatsregierung durch § 6 a Abs. 6 Satz 8 des Straßenverkehrsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen wird gem. § 6 a Abs. 6 Satz 10 des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen des § 1 den Gemeinden überragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 3

Die der Staatsregierung durch § 6 a Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 6 a Abs. 6 Satz 8 des Straßenverkehrsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes wird im Rahmen des § 1 Satz 1 bis 3 den Gemeinden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 1992

Unterschriften
Unterschrift
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Eggert)
Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Vaatz
(i. V. Eggert)
Dr. Weise Dr. Ermisch