Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, die den strukturellen Wandel unterstützen und begleiten
Vom 22. April 1997
[Geändert durch Änderung vom 9. Februar 1998 (SächsABl. S. 232)]
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der
Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben und Projekte, die aus Mitteln des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung der aktiven Arbeitsmarktpolitik finanziert werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines Zuschusses.
Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktpolitisches Ziel im Sinne der Fördergegenstände gemäß Nummer 1 bis 6 verfolgt und sie eine erfolgreiche Durchführung erwarten läßt.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge sind grundsätzlich schriftlich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. 1
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit.¹
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Förderbare Maßnahmen
- Einmalige Zuwendung zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze für Frauen
- Zuwendungen zur Finanzierung von Stammkräften und deren Sachkosten
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten von Teilnehmerinnen in Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung
- Zuschüsse für die Übernahme von Langzeitarbeitslosen, Rehabilitanden und Schwerbehinderten in Dauerarbeitsverhältnisse
- Zuschüsse für die Übernahme von Sozialhilfeempfängern
- Aufstockung des produktiven Lohnkostenzuschusses Ost (LKZ) nach § 249h AFG für Unternehmen bis 30 Beschäftigte
- 1
- Einmalige Zuwendung zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze für Frauen
- 1.1
- Gegenstand der Förderung
Dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von arbeitslosen Frauen in das Erwerbsleben, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände von der momentanen Situation auf dem Arbeitsmarkt besonders betroffen sind. - 1.2
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die auf privatwirtschaftlicher Grundlage einen Gewerbe-, Dienstleistungs oder Handwerksbetrieb im Freistaat Sachsen betreiben und höchstens 200 Arbeitnehmer beschäftigen. - 1.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.3.1
- Förderfähig ist die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze für Frauen, die ihren Wohnsitz in Sachsen haben. Die Einrichtung von Teilzeitarbeitskräften wird vorrangig gefördert.
- 1.3.2
- Die Förderung kann gewährt werden, wenn eine Frau eingestellt wird, die das 45. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- arbeitslos beziehungsweise von Arbeitslosigkeit bedroht (das heißt, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist) und nur gering qualifiziert ist (kein Ausbildungsberuf, sondern nur an- oder ungelernter Beruf) oder
- b)
- mindestens sechs Monate arbeitslos ist.
- 1.3.3
- Die Förderung kann ebenfalls gewährt werden, wenn eine Frau eingestellt wird, die jünger als 45 Jahre und langfristig arbeitslos (mindestens zwölf Monate) oder gering qualifiziert und arbeitslos beziehungsweise von Arbeitslosigkeit bedroht ist und
- a)
- alleinerziehend, das heißt, alleinstehend mit einem oder mehreren Kindern ist, und nicht mit einem Erwerbstätigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- b)
- deren Ehegatte ebenfalls arbeitslos ist.
- Die Förderung kann grundsätzlich gewährt werden, wenn die Frau länger als 18 Monate arbeitslos ist.
- 1.3.4
- Für die Dauer der Arbeitslosigkeit werden Zeiten in Kurzarbeit 0 sowie Zeiten in durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahmen sowie in ABM bzw. § 249 h AFG angerechnet, wenn die Frau nach Abschluß dieser Maßnahmen arbeitslos wird oder würde.
- 1.3.5
- Es muß ein unbefristetes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche begründet werden. Die Vergütung muß den geltenden tariflichen Vereinbarungen oder ortsüblichen Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten entsprechen.
- 1.3.6
- Der Arbeitgeber hat den Nachweis zu erbringen, daß zum Zweck der Neueinstellung keine Entlassung vorgenommen wurde oder wird.
- 1.3.7
- Der Arbeitgeber muß die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme in sachlicher und personeller Hinsicht sowie eine ordnungsgemäße Abrechnung bieten.
- 1.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.4.1
-
Zuwendungsart: Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 1.4.2
- Förderumfang
Der Zuschuß beträgt für dieZuschuß Strich Vorhaben Betrag in DM – Teilung eines vorhandenen Vollzeitarbeitsplatzes in zwei Teilzeitarbeitsplätze 7 000 DM – Neuschaffung eines Vollzeitarbeitsplatzes 4 000 DM – Neuschaffung eines Teilzeitarbeitsplatzes 4 000 DM
Unberührt hiervon bleiben Zuschüsse zu den Personalkosten aus dem Europäischen Sozialfonds. - 1.5
- Verfahren
- 1.5.1
- Gehen mehr Anträge auf Förderung ein als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sind für die Bewilligung die regionalen Unterschiede des Arbeitsmarktes entscheidend. Bei Verknappung der Fördermittel werden Anträge aus Arbeitsamtsbezirken mit den höchsten Frauarbeitslosenquoten bevorzugt behandelt. Die Bewilligungsbehörde überwacht eventuelle Schwerpunktverschiebungen anhand ihrer statistischen Unterlagen.
- 1.5.2
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides als Gesamtbetrag.
- 1.5.3
- Der Antragsteller hat der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen, die den geförderten Arbeitsplatz betreffen (zum Beispiel vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), mitzuteilen. Die Beschäftigung auf dem geförderten Arbeitsplatz ist erstmals nach einer Beschäftigungszeit von zwölf Monaten nachzuweisen. Nach weiteren zwölf Monaten ist eine Erklärung des Arbeitgebers und eine Erklärung der Arbeitnehmerin über die Fortsetzung der Beschäftigung vorzulegen.
- 1.5.4
- Die Zuwendung wird nach VV zu § 44 SäHO ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von mindestens 24 Monaten endet.
- a)
- unter zwölf Monaten Beschäftigungsdauer vollständige Rückforderung,
- b)
- ab zwölf Monaten Beschäftigungsdauer 50 %ige Rückforderung.
Sie wird nicht zurückgefordert, wenn- der Arbeitsplatz nach vorzeitiger Beendigung alsbald (spätestens nach zwei Monaten) mit einer Frau besetzt wird, welche die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie ebenfalls erfüllt;
- die Lösung des Arbeitsvertrages nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist.
- 2
- Zuwendungen zur Finanzierung von Stammkräften und deren Sachkosten
- 2.1
- Gegenstand der Förderung
Durch die Gewährung einer Stammkräfteförderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen soll die Reintegration von Frauen, Langzeitarbeitslosen, Rehabilitanden/Schwerbehinderten und Sozialhilfeempfängern als besonders Benachteiligte auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden. Die Stammkraft soll den Wiedereinstieg der Personengruppen in den Erwerbsprozeß vorbereiten und begleiten.
Die Förderung umfaßt Personal- und Sachkosten für Stammkräfte zur Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen des geförderten Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Qualifizierung.
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung sind Geschäftsführer und allgemeines Verwaltungspersonal. - 2.2
- Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, soweit sie gemeinnützige Zwecke verfolgen und laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung die Aufgabe der Wiedereingliederung der am Arbeitsmarkt besonders benachteiligten Personengruppen im Sinne von Nummer 2.1. verfolgen, das heißt, deren berufliche Qualifizierung vorbereiten oder deren Übergang in eine Erwerbstätigkeit begleiten.
Der Zuwendungsempfänger muß seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben. - 2.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 2.3.1
- Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, wenn
- deren Tätigkeit für die Region von arbeitsmarkspolitischem Interesse ist,
- deren Beschäftigung überwiegend zur Planung, Durchführung und Abrechnung sowie Initiierung neuer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen beziehungsweise Projekte notwendig ist und
- der Antragsteller Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen beziehungsweise Projekte ist.
- 2.3.2
- Die zu fördernde Stammkraft muß ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
- 2.3.3
- Die Vergütung der Stammkraft hat sich maximal nach einer vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu richten.
- 2.3.4
- Der Antragsteller hat den ordnungsgemäßen Einsatz der Stammkraft sowie eine ordnungsgmäße Abrechnung der Zuwendung zu gewährleisten.
- 2.4
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 2.4.1
-
Zuwendungsart: Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 2.4.2
- Förderumfang
- 50 TDM für eine Stammkraft pro Jahr, jedoch maximal die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Hievon sind 40 TDM für Personalkosten und maximal 10 TDM für anteilige Sachkosten vorgesehen.
- Bei Teilzeit verringert sich der Zuschuß entsprechend.
- Die Stammkräftefinanzierung wird für die Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt und kann in Ausnahmefällen auf Antrag mit besonderer Begründung verlängert werden.
- 2.5
- Verfahren
- 2.5.1
- Gehen mehr Anträge ein als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der regionalen Unterschiede des Arbeitsmarktes. Bei Verknappung der Mittel werden Anträge aus Arbeitsamtsbezirken mit den höchsten Arbeitslosenquotenb bevorzugt behandelt.
- 2.5.2
- Alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben (zum Beispiel vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), sind unverzüglich mitzuteilen.
- 2.5.3
- Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn der Arbeitsaufnahme beziehungsweise bei Verlängerungen vor Ablauf des bisherigen Förderzeitraumes beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium schriftlich zu stellen.
- 2.5.4
- Der Antrag muß Angaben hinsichtlich der Aufgaben- und Einsatzfelder der Stammkraft sowie hinsichtlich der einschlägigen tarifvertraglichen Vereinbarungen, nach welcher die Stammkraft vergütet wird, enthalten.
- 2.5.5
- Höhe und Zweckbestimmung der beantragten Sachkosten sind anzugeben.
- 3
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten von Teilnehmerinnen in Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung
- 3.1
- Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen gewährt Frauen in Qualifizierungsmaßnahmen Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten , um deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Wege einer Qualifizierung zu erhöhen und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. - 3.2
- Zuwendungsempfänger
Frauen mit betreuungspflichtigen Kindern und Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung mit einem Mindestumfang von 25 Wochenstunden teilnehmen, soweit diese durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz gefördert werden. - 3.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
Nachweis der Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres beziehungsweise vierten Schuljahres für die Dauer der Beteiligung an einer geförderten Bildungsmaßnahme. - 3.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 3.4.1
-
Zuwendungsart Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 3.4.2
- Förderumfang
- pro Kind und Monat 100 DM
- Liegen die tatsächlichen Betreuungskosten unter 100 DM pro Monat, werden nur die tatsächlichen Kosten übernommen.
- Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 45 Satz 2 AFG und “AFG plus” und oder Zahlungen des zuständigen Jugendamtes für den gleichen Zweck werden auf den Zuschuß angerechnet.
- 3.5
- Verfahren
Dem Antrag beizufügen beziehungsweise nachzureichen sind - 3.5.1
- Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Leistungen nach § 45 AFG,
- 3.5.2
- Bestätigung der Bildungseinrichtung über Teilnahme an und Dauer der Qualifizierungsmaßnahme,
- 3.5.3
- Bestätigung der Kindereinrichtung über die tatsächlich entstehenden Betreuungskosten
- 3.5.4
- Angabe der Geburtsdaten des Kindes/der Kinder,
- 3.5.5
- Angabe der Bankverbindung (Konto-Nummer, Bankleitzahl und kontoführende Bank),
- 3.5.6
- Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme formlos zu stellen.
- 4
- Zuschüsse für die Übernahme von Langzeitarbeitslosen, Rehabilitanden und Schwerbehinderten in Dauerarbeitsverhältnisse
- 4.1
- Gegenstand der Förderung
Dauerhafte Reintegration von Langzeitarbeitslosen, Rehabilitanden und Schwerbehinderten als auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligte in Dauerarbeitsverhältnisses - 4.2
- Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen des privaten wie auch öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen, soweit diese Arbeitgeber sind und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. - 4.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.3.1
- Förderfähig sind zusätzlich eingegangene sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
- 4.3.2
- Die Förderung kann nur für die unmittelbare Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen gewährt werden, die zuvor nach den Richtlinien der Bundesregierung von der Bundesanstalt für Arbeit mit einem Lohnkostenzuschuß gefördert wurden, soweit die Förderung seitens der Bundesanstalt für Arbeit ausgelaufen ist.
Die Förderdauer entspricht in ihrer zeitlichen Länge der der vorausgegangenen Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit; sie beträgt jedoch längstens zwölf Monate. - 4.3.3
- Die Vergütung muß den geltenden tariflichen Vereinbarungen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
- 4.3.4
- Der Arbeitgeber hat den Nachweis zu erbringen, daß zum Zweck der Fortführung des durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend Nummer 4.3.2 geförderten Arbeitsverhältnisses keine Entlassung vorgenommen wurde.
- 4.3.5
- Der Arbeitgeber muß Gewähr über die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses sowie für eine nachvollziehbare Abrechnung der Zuwendung bieten.
- 4.3.6
- Die Förderung wird nur gewährt, sofern Leistungen Dritter zum gleichen Zweck ausgeschlossen sind. Eine eventuelle Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds ist dieser Förderung gegenzurechnen.
- 4.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 4.4.1
-
Zuwendungsart Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 4.4.2
- Förderumfang
einmaliger Lohn- beziehungsweise Gehaltszuschuß in Höhe von 5 000 DM - 4.5
- Verfahren
Der formlose Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Auslauf der Förderung des Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit im Sinne der Nummer 4.3.2 der Richtlinie zu stellen. Hierbei sind folgende Unterlagen beizufügen: - 4.5.1
- Kopie des Bewilligungsbescheides über Beschäftigungshilfen der Bundesanstalt für Arbeit, bei Langzeitarbeitslosen innerhalb der Aktion “Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose” der Bundesregierung vom 16. Juni 1989.
- 4.5.2
- Nachweis der Behinderung (Kopie des Schwerbehindertenausweises) bei Schwerbehinderten und Rehabilitanden
- 4.5.3
- Nachweis, daß im Zusammenhang mit der Fortsetzung des geförderten Arbeitsverhältnisses keine Entlassungen vorgenommen wurden (Lohnjournale der letzten zwölf Monate vor Einstellung),
- 4.5.4
- Kopie des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dieser Richtlinie gefördert werden soll.
- 4.5.5
- Gehen mehr Anträge ein, als nach den vorhandenen Haushaltsmitteln bewilligt werden können, sind die regionalen Unterschiede des Arbeitsmarktes besonders zu beachten. Bei Verknappung der Mittel sind Anträge aus Arbeitsamtsbezirken mit den höchsten Arbeitslosenquoten bevorzugt zu bewilligen.
- 4.5.6
- Der/die Antragsteller/in hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können (zum Beispiel vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), mitzuteilen. Ein Beschäftigungsnachweis ist nach einer Beschäftigungszeit von zwölf Monaten zu erbringen.
- 4.5.7
- Es besteht eine Nachbeschäftigungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nach dieser Richtlinie.
- 4.5.8
- Wird das geförderte Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Nachbeschäftigungspflicht gelöst, so ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der Arbeitgeber die Gründe, die zur Lösung des geförderten Arbeitsverhältnisses führen, nicht zu vertreten, so entfällt die Erstattungspflicht bezüglich des auf den Zeitraum der Beschäftigung entfallenen Förderbetrages.
- 5
- Zuschüsse für die Übernahme von Sozialhilfeempfängern
- 5.1
- Gegenstand der Förderung
Förderung der dauerhaften Reintegration von Sozialhilfeempfängern als auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligte in Dauerarbeitsverhältnisse. - 5.2
- Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen des privaten wie auch öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen, soweit sie Arbeitgeber sind und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. - 5.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.3.1
- Förderfähig sind zusätzlich eingegangene sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
- 5.3.2
- Das Arbeitsverhältnis muß
- sozialversicherungspflichtig sein,
- sich außerhalb der Maßnahmen zur Arbeitsförderungsgesetz bewegen,
- einen Arbeitsvertrag von mindestens einjähriger Dauer umfassen.
- 5.3.3
- Die Arbeiten können auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse von mindestens 20 Stunden pro Woche umfassen.
Auf die §§ 18 ff. BSHG wird Bezug genommen. - 5.3.4
- Der Arbeitgeber muß Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses sowie für eine nachvollziehbare Abrechnung der Zuwendung bieten.
- 5.3.5
- Die Förderung wird nur gewährt, sofern Leistungen Dritter zum gleichen Zweck ausgeschlossen sind.
- 5.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.4.1
-
Zuwendungsart Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Anteilfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 5.4.2
- Förderumfang
Lohn- beziehungsweise Gehaltszuschuß in Höhe von 15 von Hundert des Bruttolohnes/-gehaltes, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen für maximal ein Jahr. - 5.5
- Verfahren
Der formlose Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Hierbei sind folgende Unterlagen beizufügen: - 5.5.1
- Kopie des Sozialhilfebescheides,
- 5.5.2
- Tätigkeitsbeschreibung,
- 5.5.3
- Datum der Arbeitsaufnahme.
- 5.5.4
- Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist nach Unterzeichnung nachzureichen.
- 5.5.5
- Gehen mehr Anträge ein, als nach den vorhandenen Haushaltsmitteln bewilligt werden können, sind die regionalen Unterschiede des Arbeitsmarktes besonders zu beachten. Bei Verknappung der Mittel sind die Anträge aus Arbeitsamtsbezirken mit den höchsten Arbeitslosenquoten bevorzugt zu bewilligen.
- 5.5.6
- Der/Die Antragsteller/in hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können (zum Beispiel vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), mitzuteilen. Ein Beschäftigungsnachweis ist nach einer Beschäftigungszeit von zwölf Monaten zu erbringen.
- 6
- Aufstockung des produktiven Lohnkostenzuschusses Ost (LKZ) nach § 249h AFG für Unternehmen bis 30 Beschäftigte
- 6.1
- Gegenstand der Förderung
Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und damit Schaffung neuer Arbeitsplätze. Gefördert werden arbeitslose Personen, die die Bedingungen für Fördervoraussetzungen des § 249h Arbeitsförderungsgesetz erfüllen. - 6.2
- Zuwendungsempfänger
Juristische und natürliche Personen oder Personenvereinigungen, die auf privatwirtschaftlicher Grundlage einen Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb im Freistaat Sachsen betreiben und höchstens 30 Arbeitnehmer beschäftigen. - 6.3
- Zuwendungsvoraussetzung
- 6.3.1
- Durchführung einer vom Arbeitsamt genehmigten Maßnahme nach § 249h AFG,
- 6.3.2
- Sicherstellung der Restfinazierung der Maßnahme durch den Träger/Antragsteller
- 6.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 6.4.1
-
Zuwendungsart Zuwendungsart Projektförderung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuß - 6.4.2
- Förderumfang
Zur Aufstockung des Lohnkostenzuschusses für Arbeitnehmer in § 249h AFG-Maßnahmen können für die Dauer eines Jahres als monatlicher Zuschuß folgende Mittel gewährt werden:- 500 DM für die Beschäftigung von Frauen,
- 400 DM für die Beschäftigung von Männern.
- 6.5
- Verfahren
- 6.5.1
- Gehen mehr Anträge ein als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der regionalen Unterschiede des Arbeitsmarktes. Bei Verknappung der Mittel werden Anträge aus Arbeitsamtsbezirken mit den höchsten Arbeitslosenquoten bevorzugt behandelt.
- 6.5.2
- Alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben (zum Beispiel vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2001. Die Nr. 6 der Richtlinie tritt am 1. Januar 1998 außer Kraft.
Dresden, den 22. April 1997
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär für Arbeit
Anhang
zu der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, die den strukturellen Wandel unterstützen und begleiten
Bewilligungsbehörden für Maßnahmen aus dem arbeitsmarktpolitischen Programm “Arbeit und Qualifizierung für Sachsen” im Freistaat Sachsen
Regierungsbezirk | Bewilligungsbehörde |
---|---|
Regierungsbezirk | Bewilligungsbehörde |
Chemnitz | Regierungspräsidium Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41 09120 Chemnitz Telefon: (03 71)5 32-0 Fax: (03 71)5 32 10 03 |
Dresden | Regierungspräsidium Dresden
Stauffenbergallee 2 01099 Dresden Telefon: (03 51)8 25-0 Fax: (03 51)8 25-99 99 |
Leipzig | Regierungspräsidium Leipzig
Braustraße 2 04107 Leipzig Telefon: (03 41)9 77-0 Fax: (03 41)9 77 30 99 |