Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung von Bürgerentscheiden
Vom 19. Juni 1995
Es wird verordnet aufgrund von
- § 127 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), und
- § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773):
§ 1
Tag der Abstimmung
Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungstag. Der Abstimmungstag muß ein Sonntag sein.
§ 2
Bekanntmachung der Abstimmung
Der Bürgermeister hat die Abstimmung und die zur Abstimmung gestellte Frage spätestens am 27. Tag vor dem Abstimmungstag öffentlich bekanntzumachen.
§ 3
Abstimmungsgebiet
(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die vom Bürgermeister bestimmt werden. Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohner umfassen.
§ 4
Ausübung des Abstimmungsrechts; Wählerverzeichnis
Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG ) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) finden entsprechende Anwendung.
§ 5
Abstimmungsorgane
Abstimmungsorgane sind der Gemeindewahlausschuß, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. §§ 9 bis 11 KomWG finden entsprechende Anwendung.
§ 6
Besorgung der laufenden Geschäfte
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt der Bürgermeister.
§ 7
Abstimmungsräume
Die Abstimmungsräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde.
§ 8
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.
(2) Der Stimmzettel muß die zur Abstimmung gestellte Frage enthalten. Die Frage muß so gefaßt sein, daß sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
§ 9
Wahlhandlung
Jeder Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme. Im übrigen gelten für die Wahlhandlung §§ 15 bis 17 KomWG entsprechend.
§ 10
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. §§ 18 bis 20 KomWG sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.
§ 11
Abstimmungskosten
Die Kosten für die Abstimmung trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.
§ 12
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO ) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21) über die Bürgermeisterwahlen entsprechend, sofern sich aus §§ 1 bis 11 oder aus der Natur der Abstimmung nicht etwas anderes ergibt.
§ 13
Abstimmungen auf Landkreisebene
§§ 1 bis 12 gelten für Abstimmungen auf Landkreisebene entsprechend.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Juni 1995
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert