Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Gewerbeordnung
(SächsGewODVO)
Vom 28. Januar 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:
§ 1
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Es werden übertragen:
- 1.
- auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,
- 2.
- auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln,
- 3.
- auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen. 1
§ 2
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2
§ 3
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 30 Abs. 1,
- 2.
- § 34b Abs. 5 und
- 3.
- § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung. 3
§ 4
Zuständigkeit der Gemeinde
Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
- 2.
- § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält. 4
§ 5
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung, soweit nicht nach § 5a das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist. 5
§ 5a
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. 6
§ 6
Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes
Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 60c der Gewerbeordnung neben den Gemeinden und
- 2.
- § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ( Bewachungsverordnung – BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten. 7
§ 7
Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen. 8
§ 8
Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung
Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.
§ 9
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung oder nach einer aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnung, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen. 9
§ 10
Aufsicht
(1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Landesdirektion Sachsen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 4 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dresden, den 28. Januar 1992
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
Eggert
Heitmann
Prof. Dr. Milbradt
Rehm
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
Dr. Jähnichen
Dr. Geisler
Vaatz
Dr. Weise
Dr. Ermisch