Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten

Vom 7. November 2001

Zur Ausführung der §§ 6 und 53 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG ) wird bestimmt:

I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen.
II.
Dienstliche Beurteilungen
Dienstliche Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte sind die periodische Beurteilung, die Beurteilung aus besonderem Anlass und die Probezeitbeurteilung.
III.
Periodische Beurteilung
1.
Die Richter auf Lebenszeit und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. Die derzeitige Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001. Nächstes Beurteilungsjahr ist 2002.
2.
Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt jedoch bei Richtern frühestens mit der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit und bei Staatsanwälten mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
3.
Richter auf Lebenszeit und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am Beurteilungsstichtag (Nummer 6) das 50. Lebensjahr vollendet haben, sowie Richter/ Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 3 und höher sind nicht mehr zu beurteilen. Jeder Richter/Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 ist jedoch mindestens einmal zu beurteilen, und zwar zu dem auf seine erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe folgenden Beurteilungsstichtag, sofern er das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat.
4.
Richter/Staatsanwälte, die während der Beurteilungsperiode Erziehungsurlaub/Elternzeit oder Sonderurlaub hatten oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt waren, sind grundsätzlich nur dann zu beurteilen, wenn sie im Laufe der Beurteilungsperiode insgesamt mindestens ein Jahr als Richter auf Lebenszeit/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebens-zeit tätig waren. War die Dienstleistung kürzer als ein Jahr, wird die Beurteilung entsprechend Nummer 5 Satz 2 zurückgestellt, wenn der Richter/Staatsanwalt im letzten Jahr der Beurteilungsperiode oder im Beurteilungsjahr in den Dienst zurückgekehrt ist. Die periodische Beurteilung von Richtern/Staatsanwälten wird auch dann entsprechend Nummer 5 zurückgestellt, wenn
 
a)
die letzte Beförderung oder der Ablauf der Probezeit noch nicht ein Jahr zurückliegt;
 
b)
sie noch nicht ein Jahr in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz versetzt oder vorher abgeordnet sind;
 
c)
sie am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt sind oder
 
d)
sie als Mitglied einer Richter-/Staatsanwaltsvertretung oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt sind.
5.
In den Fällen der Nummer 4 Buchst. a und b wird die Regelbeurteilung ein Jahr nach dem Beurteilungsstichtag nachgeholt. In den Fällen der Nummer 4 Buchst. c endet der Beurteilungszeitraum mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Tätigkeit seit der Rückkehr erreicht wird. In den Fällen der Nummer 4 Buchst. d nimmt der Richter/Staatsanwalt an der nächsten Regelbeurteilung teil.
6.
Die Entscheidung darüber, ob ein Richter/Staatsanwalt periodisch zu beurteilen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Beurteilungsperiode (Beurteilungsstichtag).
IV.
Beurteilung aus besonderem Anlass
Richter/Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie innerhalb des Freistaates Sachsen ohne Beförderung zu einem anderen Gericht oder an eine andere Behörde versetzt werden oder sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Wird der Richter/Staatsanwalt beispielsweise in den Dienst eines anderen Bundeslandes oder des Bundes versetzt, ist eine Beurteilung nur auf Anforderung durch den neuen Dienstherrn oder auf zu begründenden Antrag des Richters/Staatsanwalts zu erstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Richter/Staatsanwalt für eine Tätigkeit außerhalb des Freistaates Sachsen bewirbt. Der Antrag kann bis zur Aufnahme der aufgrund des Antrags erstellten Beurteilung in die Personalakte zurückgenommen werden.
V.
Probezeitbeurteilung
1.
Richter auf Probe und Staatsanwälte im Richterverhältnis auf Probe sind neun und 18 Monate nach Ernennung sowie unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Bei Staatsanwälten im Beamtenverhältnis auf Probe ist entsprechend zu verfahren. Richter kraft Auftrags sind neun und 15 Monate nach ihrer Ernennung zu beurteilen. Ist der Richter auf Probe zu einem anderen Dienstherrn oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, soll die Beurteilung mit Ausnahme der unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu erteilenden Beurteilung erst nach Ende der Abordnung erstellt werden, spätestens jedoch 18 Monate nach Beginn der Probezeit.
2.
Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung eines Richters/Staatanwalts, ist er unverzüglich zu beurteilen. Entsprechendes gilt für den Richter kraft Auftrags, wenn sich während des Richterverhältnisses ergibt, dass der Richter sich hinsichtlich seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt hat und für die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist.
3.
Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz eine der Abschlussbeurteilung entsprechende Beurteilung zu erstellen.
VI.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
1.
Beurteilungen dürfen die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter (Artikel 97 des Grundgesetzes , §§ 25, 26 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes) nicht beeinträchtigen.
2.
Jede Beurteilung benennt den Zeitraum, auf den sie sich bezieht. Der dienstlichen Beurteilung ist eine kurze Beschreibung der Geschäftsaufgaben, die der Richter/ Staatsanwalt im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Beurteilung sind die fachlichen Leistungen in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Richtern/Staatsanwälten seiner Besoldungsgruppe sowie seine Eignung und Befähigung darzustellen. Nach einer Beförderung ist das von einem Richter/Staatsanwalt der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau Vergleichsmaßstab für die Beurteilung. Unter Würdigung der Persönlichkeit sollen Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Soweit Veranlassung besteht, soll auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, die die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken. Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen ist besonders einzugehen. Hinweise auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, Strafen oder Geldbußen sind nicht in der Beurteilung zu vermerken.
3.
Insbesondere soll auf folgende Kriterien – soweit Anlass besteht – eingegangen werden:
 
a)
Fachliche Leistung
 
 
aa)
die Fähigkeit des Richters/Staatsanwalts, einen Vorgang mit der erforderlichen Gründlichkeit zu bearbeiten, das Wesentliche heraus zu stellen und in angemessener Zeit zu rechtlich begründeten und praktisch brauchbaren Lösungen zu kommen;
 
 
bb)
die Selbständigkeit, Initiative, das Planungs- und Organisationsvermögen des Richters/Staatsanwalts;
 
 
cc)
die Fähigkeit des Richters, eine Verhandlung zügig und mit Umsicht zu leiten und auf das Verhandlungsziel auszurichten, den Verhandlungsstoff erschöpfend und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielgerichtet zu klären, Verfahrenbeteiligte, Zeugen und Sachverständige sachgerecht zu vernehmen, in angemessener Weise auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken oder die Sache ohne Verzögerung einer Entscheidung zuzuführen; als beisitzender Richter im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffs beizutragen und den Vorsitzenden bei der Verhandlungsleitung sachgerecht zu unterstützen;
 
 
dd)
die Fähigkeit des Staatsanwalts, im Ermittlungsverfahren Zeugen oder Beschuldigte zu vernehmen und Durchsuchungen zu leiten, in der Sitzung in seiner Stellung angemessener Weise aufzutreten, im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffs beizutragen, im Schlussvortrag das Ergebnis der Verhandlung erschöpfend und sachgerecht zusammenzufassen und zu würdigen und Anträge zu stellen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen;
 
 
ee)
das Verhalten des Richters/Staatsanwalts gegenüber Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen, Rechtsanwälten und Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern; Wahrnehmung der Sachleitungsbefugnis des Staatsanwalts gegenüber nachgeordneten Ermittlungsbehörden;
 
 
ff)
die Fähigkeit des Richters/Staatsanwalts zu kooperativem Verhalten; seine Kommunikationsfähigkeit und seine Offenheit für Kritik; die Bereitschaft und die Fähigkeit, aktiv mit Konflikten umzugehen und konsensfähige Lösungen zu finden; die Durchsetzungsfähigkeit; die Fähigkeit, Leistung und Engagement von Mitarbeitern angemessen zu würdigen und auf Leistungs- und Verhaltensdefizite rechtzeitig und konsequent zu reagieren; die Fähigkeit, Mitarbeiter anzuleiten, ihr Vertrauen zu gewinnen und für sie Vorbild und Ansporn zu sein;
 
b)
Eignung und Befähigung
 
 
aa)
Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit sowie die Fähigkeit des Richters/Staatsanwalts, sich mündlich und schriftlich auszudrücken;
 
 
bb)
die Urteilsfähigkeit des Richters, die Entschlusskraft des Richters/Staatsanwalts und seine Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und sein Verständnis für soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge;
 
 
cc)
das Ausmaß seiner Belastbarkeit, das bewältigte Arbeitspensum und seine Bereitschaft, erforderlichenfalls zusätzliche Aufgaben zu übernehmen;
 
 
dd)
die Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben (fachliche Flexibilität);
 
 
ee)
die juristischen Kenntnisse des Richters/Staatsanwalts, seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen (etwaige wissenschaftliche und pädagogische Befähigungen) sowie sein Bemühen um Fortbildung;
 
 
ff)
Führungspotential (Anlagen zur Führungskraft)
 
c)
Ergänzende Bemerkungen
Die ergänzende Charakterisierung kann insbesondere Angaben zur Persönlichkeit des Richters/Staatsanwalts bein-halten. Darüber hinaus sollen auch die Mitarbeit in der Verwaltung, zum Beispiel Übernahme eines Verwaltungsreferats, Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, sowie eine dienstlich veranlasste Nebentätigkeit, zum Beispiel Tätigkeit als Prüfer oder nebenamtlicher Arbeitsgemein-schaftsleiter, gewürdigt werden, soweit sie für die Beurteilung der Befähigung und Eignung von Bedeutung ist. Dabei ist das Maß der Freistellung für Aufgaben in der Verwaltung anzugeben. Beruht die ergänzende Charakterisierung im Wesentlichen auf einem bestimmten Ereignis, soll dieses angegeben werden.
 
d)
Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil zu versehen, das unter Würdigung der Befähigung und der erbrachten Leistungen eine zusammenfassende Bewertung der Eignung für das ausgeübte Amt enthält. Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung und Versetzung enthalten kein Gesamturteil und sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden (Eignungsprognose).
 
e)
Die dienstliche Beurteilung ist mit einer Äußerung darüber abzuschließen, für welche Aufgaben der Richter/Staatsanwalt in Betracht kommt. Bei der Formulierung der Verwendungseignung sollen besondere Fähigkeiten und Stärken des Richters/Staatsanwalts aufgezeigt werden, aus denen sich Perspektiven für weitere Verwendungen, zum Beispiel Spezialreferat, höhere Richterämter, Justizverwaltung, Arbeitsgemeinschaftsleiter, ergeben. Zur Gewinnung von Führungskräften ist sehr frühzeitig die Sozialkompetenz, die sich auch bei jüngeren Kräften zum Beispiel in der Zusammenarbeit mit einer Serviceeinheit zeigen kann, zu beobachten und zu bewerten.
VII.
Gesamturteil und Leistungen
1.
Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:
 
a)
“entspricht nicht den Anforderungen” (den Anforderungen nicht genügende Eignung, Befähigung oder Leistung);
 
b)
“entspricht noch den Anforderungen” (Eignung, Befähigung und Leistungen genügen den Anforderungen nur mit Einschränkung);
 
c)
“entspricht voll den Anforderungen” (Eignung, Befähigung und Leistungen erfüllen die Anforderungen, die normaler– und billigerweise an einen Richter gestellt werden);
 
d)
“übertrifft die Anforderungen” (Eignung, Befähigung und Leistungen übersteigen im Ganzen gesehen eindeutig das Gesamturteil “entspricht voll den Anforderungen”; in jeder Hinsicht zufriedenstellende Leistungen auch bei auftauchenden Schwierigkeiten);
 
e)
“übertrifft die Anforderungen erheblich” (in der Regel nach Bewährung erkennbare Steigerung gegenüber dem Gesamturteil “übertrifft die Anforderungen”; charakterliche und geistige Befähigung, sich schnell auf neue Aufgaben umzustellen);
 
f)
“sehr gut” (Bewährung auf praktischem und organisatorischem Gebiet, besonders hohes und abgerundetes Fachwissen; allseitige Verwendbarkeit, Eignung, Befähigung und Leistungen heben sich ersichtlich von “übertrifft erheblich die Anforderungen” ab; Fähigkeit, auch in fremden Aufgabengebieten nach kurzer Zeit Überdurchschnittliches zu leisten, ausgeprägte Führungsqualitäten);
 
g)
“hervorragend” (Gesamtleistung und Gesamtpersönlichkeit übertreffen das Gesamturteil “sehr gut”; außer-gewöhnliche Fähigkeiten und Leistungen, die nur in seltenen Fällen gegeben sind).
2.
Die früher als unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu erstellende Probezeitbeurteilung ist mit einer der folgenden Bewertungen zusammenzufassen:
 
a)
“nicht geeignet” (Eignung, Befähigung oder Leistungen lassen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht angezeigt sein);
 
b)
“noch nicht geeignet” (Eignung, Befähigung oder Leistungen lassen an Stelle einer Entlassung auch eine Verlängerung der Probezeit in Betracht kommen);
 
c)
“geeignet” (Eignung, Befähigung und Leistungen, die die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfüllen).
 
Dabei ist auf den bisherigen Verlauf der Probezeit abzustellen. Die unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu erteilende Abschlussbeurteilung bezieht sich auf die gesamte Probezeit und ist mit der Bewertung “nicht geeignet”, “noch nicht geeignet” oder “geeignet” (Buchstabe a bis c) zusammenzufassen.
VIII.
Zuständigkeit
1.
Zuständig für die Erstellung der Beurteilung sind
 
a)
das Staatsministerium der Justiz für die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen;
 
b)
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts für die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, die Richter seines Gerichts sowie die hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter, die Präsidenten der Landgerichte für die Direktoren der Amtsgerichte, die Richter ihrer Gerichte und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter der Amtsgerichte ihres Bezirkes, die Präsidenten der Amtsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
c)
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Richter seines Gerichts, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
d)
in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie die Richter seines Gerichts und, soweit er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richter der Arbeitsgerichte, die Präsidenten der Arbeitsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
e)
in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Präsidenten und Direktoren der Sozialgerichte sowie die Richter seines Gerichts und, soweit er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richter der Sozialgerichte, die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
f)
in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts;
 
g)
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte seiner Behörde, die Leitenden Oberstaatsanwälte für die Staatsanwälte ihrer Behörden.
2.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung richtet sich – soweit nicht etwa anderes bestimmt ist – danach, welchem Gericht oder welcher Behörde der Richter/Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag angehört. Fallen in den Beurteilungszeitraum Abordnungszeiten, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach Beendigung der Abordnung bei der Behörde oder bei dem Gericht zu erstellen, an die der Richter/Staatsanwalt abgeordnet war. Ist der Richter/Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abgeordnet, ist unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungsstichtags ein Beurteilungsbeitrag bei dem Gericht oder der Behörde zu erstellen, an die der Richter/Staatsanwalt abgeordnet ist. Entsprechendes gilt für Zeiträume, in denen der Richter/Staatsanwalt einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zugewiesen war oder ist, soweit der Zuweisungszeitraum noch nicht durch eine Beurteilung abgedeckt ist. Ist der Richter zum Beurteilungsstichtag an ein Gericht einer Gerichtsbarkeit abgeordnet, der er nicht angehört, ist dessen Präsident nach Maßgabe von Nummer 1 für die Erstellung der Beurteilung zuständig. Satz 5 gilt entsprechend für eine Abordnung in den Bereich der Staatsanwaltschaften. Der nach Satz 5/Satz 6 Zuständige holt für die Zeiträume der Beurteilungsperiode, in denen der Richter nicht an sein Gericht/seine Behörde abgeordnet war, Beurteilungsbeiträge ein. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Beurteilungsbeiträge richtet sich nach Nummer 1.
3.
Die Präsidenten der Obergerichte, der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen sowie das Staatsministerium der Justiz prüfen die von den nachgeordneten Gerichten/Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen. Sie sind in der durch § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz –  SächsJG ) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) vorgesehenen Reihenfolge insbesondere berechtigt, die Beurteilung abzuändern. Die Absätze 2 und 3 der §§ 15, 23, 29, 32 und 35 SächsJG bleiben unberührt. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten. Beurteilungsbeiträge sind nach Anbringung des Prüfungsvermerks an den für die Beurteilung Zuständigen weiterzuleiten. In geeigneten Fällen enthält der Beurteilungsbeitrag einen Vorschlag für ein Gesamturteil.
IX.
Beurteilungsverfahren
Die Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck des nach Ziffer VIII Zuständigen. Zur Vorbereitung der Beurteilung können Zuarbeiten beispielsweise der Senats- und Kammer-vorsitzenden, der Direktoren der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte oder der Leiter der Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften eingeholt werden. Die um die Zuarbeit Ersuchten sollen ihren Beitrag frei formulieren und zu allen Beurteilungsmerkmalen Stellung nehmen, die sie beobachten konnten. Einen Vorschlag für ein Gesamturteil im Sinne der Ziffer VII soll die Zuarbeit nicht enthalten.
X.
Bekanntgabe, Hinweis auf Leistungsmängel
1.
Der Dienstvorgesetzte hat die Beurteilung mit dem Richter/Staatsanwalt zu besprechen und sie ihm in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Satz 1 gilt für den abändernden Prüfungsvermerk (Ziff. VIII Nummer 3) entsprechend.
2.
Der Dienstvorgesetzte soll den Richter/Staatanwalt auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten Beurteilung hinweisen, sobald hierzu Anlass besteht. Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters darf dabei nicht beeinträchtigt werden (Artikel 97 des Grundgesetzes , §§ 25, 26 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes).
3.
Ein Beurteilungsbeitrag ist vor der Aufnahme in die Personalakte bekannt zu geben.
4.
Zuarbeiten im Sinne der Ziffer IX Satz 2 sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten. Die Zuarbeiten sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben, zu besprechen oder der Beurteilung beizufügen.
XI.
Beurteilung Schwerbehinderter
Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen und ein Hinweis darauf in die Beurteilung aufzunehmen.
XII.
Vordrucke
Für die dienstliche Beurteilung sind die dafür amtlich festgestellten Vordrucke zu verwenden (Anlage 1 und 2).
XIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 5. Februar 1996 (SächsJMBl. S. 27) außer Kraft.

Dresden, den 7. November 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage 1

Beurteilende Dienststelle:

 

 20


Dienstliche Beurteilung


für


Dienstliche Beurteilung

Amtsbezeichnung   

Vor- und Zuname

   

geboren am

Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum

Dauer

Gericht
oder
Staatsanwaltschaft

Geschäftsaufgabe

von

bis