Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung

Vom 27. April 1993

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in Verbindung mit § 2 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1

Die Landesjustizkasse Chemnitz wird für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung, die von ihr einzuziehen sind, als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten , soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2a des Gerichtskostengesetzes).

§ 2

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. April 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann