Verordnung
zur Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz

Vom 5. Juni 2000

Auf Grund von § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642, 2643), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 510) wird wie folgt geändert:

1.
Der Tabelle in § 1 werden folgende Positionen angefügt:
„ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
„4.   200 ha bei Flachs, gemäß KN-Code ex 5301,
  5.   200 ha bei Hanf, gemäß KN-Code ex 5302,
  6.   300 ha bei Flachs und Hanf.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath