Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 2. November 1994

Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG ) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird verordnet:

Artikel 1

Bei § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913) wird in Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung einer Leistung nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2635).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. November 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften