Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Errichtung des Staatsbetriebs „Landesbühnen Sachsen“
(VwV LBS)
Vom 9. Dezember 2003
- I.
- Errichtung und Sitz
- 1.
- Zum 1. Januar 2004 wird unter dem Namen „Landesbühnen Sachsen“ ein Staatsbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, errichtet.
- 2.
- Die bis zum 31. Dezember 2003 von der dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordneten Einrichtung „Landesbühnen Sachsen“ wahrgenommenen Aufgaben gehen auf den Staatsbetrieb über.
- 3.
- Das Nähere über ihren Aufbau, die Organe und die Aufgaben regeln die Landesbühnen Sachsen in einem Statut, das der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.
- 4.
- Die Landesbühnen Sachsen haben ihren Sitz in Radebeul.
- II.
- Aufgaben
- 1.
- Die Landesbühnen Sachsen sind ein Mehrspartentheater mit Stammhaus in Radebeul und der Felsenbühne Rathen als ständige Spielstätten. Sie bespielen im Freistaat Sachsen eine Vielzahl von Abstecherorten.
- 2.
- Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die speziellen Anforderungen an ein Mehrsparten- und Reisetheater zu berücksichtigen.
- III.
- Leitung, Personal
- 1.
- Die Landesbühnen Sachsen werden vom Intendanten geleitet. Dieser ist für den Gesamtbetrieb verantwortlich. Als Dienstvorgesetzter ist er dem gesamten Personal der Landesbühnen Sachsen gegenüber weisungsbefugt und berechtigt, personalrechtliche Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei hat er den finanziellen und tarifrechtlichen Rahmen zu beachten. Der Intendant wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt.
- 2.
- Vertreter des Intendanten ist der geschäftsführende Direktor der Landesbühnen Sachsen. Der geschäftsführende Direktor nimmt die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 SäHO wahr. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes und der einschlägigen Haushaltsvorschriften zu sorgen.
- IV.
- Finanzen und Wirtschaftsführung
- 1.
- Die Landesbühnen Sachsen sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb und werden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen stellt den Landesbühnen Sachsen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die nicht durch Eigeneinnahmen erwirtschafteten Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Grundlage hierfür sowie für die Führung der Geschäfte ist der Wirtschaftsplan der Landesbühnen Sachsen. Zuwendungen Dritter haben keine Auswirkung auf die Höhe des Landeszuschusses.
- V.
- Fach- und Dienstaufsicht
- Die Landesbühnen Sachsen sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Sie unterstehen dessen Fach- und Dienstaufsicht.
- VI.
- In-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 2003
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler