Historische Fassung war gültig vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002

Vom 15. Dezember 2000

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2001 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 521), zur Verfügung:

  1. 26,383453 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 26,383453 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2001 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 6 257 672 000 DM. Darin sind enthalten:

  1. die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 225 468 000 DM;
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 1999 in Höhe von 97 477 000 DM und
  3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund der aus dem „Zukunftsprogramm 2000“ und Gesetzen zur Unternehmenssteuerreform auftretenden Belastungsverschiebungen zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen in Höhe von 28 000 000 DM.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 25,798743 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanz- ausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 25,798743 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2002 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 6 420 962 000 DM. Darin sind enthalten:

  1. die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 275 468 000 DM und
  2. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 199 915 000 DM.