Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung studentischer Veranstaltungen

Vom 19. Dezember 2001

I.
Änderungsbestimmungen

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Förderung studentischer Veranstaltungen vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in Verbindung mit §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316), Zuwendungen zur Durchführung studentischer Veranstaltungen mit überuniversitärem Charakter.“
2.
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691)“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert wurde,“ ersetzt.
3.
Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 94 Satz 1 SHG“ wird durch die Angabe „§ 78 Satz 1 SächsHG“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 90 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 SHG“ wird durch die Angabe „§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 SächsHG“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 3 SHG“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 3 SächsHG“ ersetzt.
5.
Nummer 6.2 wird die Angabe „gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO“ durch die Angabe „gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO“ ersetzt.
6.
In Nummer 7 wird die Angabe „und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit“ gestrichen.
7.
In der Anlage wird die Angabe „DM“ jeweils durch die Angabe „EUR“ ersetzt.

II.
Verlängerung der Förderrichtlinie

Die Geltungsdauer der Richtlinie des SMWK zur Förderung studentischer Veranstaltungen wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

III.
In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 1 Nr. 7, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer