Historische Fassung war gültig vom 19.10.2008 bis 31.03.2009

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Landeswahlordnung – LWO)

Vom 15. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. Oktober 2008

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 319) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen.

(2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen des Landeswahlleiters, seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

§ 2
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. Diese sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 3
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Regelung des Absatzes 1 hin. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hin. Über das Ergebnis jeder Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk mindestens ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu berufen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(7) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hinzuweisen.

§ 5
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
2.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
3.
Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SächsWahlG betraute Gemeinde oder der jeweilige Landkreis diese Aufgaben wahr.
4.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
 
a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 61 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
 
b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 61 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 6
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Werden sie außerhalb ihres Wohnortes tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 15 EUR, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und bis zur Höhe von 20 EUR den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden.

§ 8
Geldbußen

Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsWahlG fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SächsWahlG fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlbezirke

§ 9
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, wie viele und welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. Er bestimmt, welche Gemeinde die Wahl durchführt. 2

§ 10
Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 11
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken erstellt werden. Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses aufgenommen werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen.

§ 12
Eintragung der Wahlberechtigten in
das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist,
3.
für eine Justizvollzugsanstalt oder eine entsprechende Einrichtung. wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten (§ 11 Nr. 2 SächsWahlG).

Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben.

(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei seiner Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.

(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 SächsWahlG erfüllt und ob sie nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 3

§ 13
Eintragung bei Wohnungswechsel

Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach § 12 Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ab dem Stichtag seine Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren. 4

§ 14
Einspruch gegen die Antragsablehnung
und Streichung, Beschwerde

Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 15
Zuständigkeiten für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
§ 12 Abs. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
5.
§ 12 Abs. 3 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat. 5

§ 16
Verfahren für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 2 ist ein Wahlberechtigter bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

§ 17
Wahlbenachrichtigung

(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr,
2.
die Angabe des Wahlraumes, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf barrierefreien Zugang,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
die Unterrichtung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
 
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
 
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
 
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu befürchten ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung öffentlich bekannt. 6

§ 18
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis in an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte gegen Erstattung der Sachkosten zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht. Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen.

§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme Einspruch (20. bis 16. Tag vor der Wahl) einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(3) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht nach Absatz 2 Satz 3 abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Frist für die Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen; im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten anzubringen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 24 Abs. 7 Satz 5 und Abs. 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden. 7

§ 21
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 22
Voraussetzungen und Zuständigkeit
für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. 8

§ 23
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, der entsprechend § 45 Abs. 2 zu verfahren hat.

(3) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

(4) Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung vorläufig aufzubewahren. Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken. 9

§ 24
Erteilung von Wahlscheinen,
Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 27 und 28 SächsWahlG erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 17,
2.
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.

(5) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn dieser sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. § 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. In den Fällen des § 38 Abs. 4 SächsWahlG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind. Der Kreiswahlleiter übersendet die Verzeichnisse sowie Nachträge zu den Verzeichnissen oder eine Mitteilung, dass kein Wahlschein für ungültig erklärt worden ist, so rechtzeitig an alle Gemeinden des Wahlkreises, dass diese sie vor Beginn der Wahlhandlung an alle Wahlvorstände weiterleiten können. Ist der Landkreis mit der Durchführung der Briefwahl nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG betraut, erfolgt die Übersendung auch an den Landkreis.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 und Absatz 9 gelten entsprechend. 10

§ 25
Erteilung von Wahlscheinen an
bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde ersucht die Leitung der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, sowie die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der Einrichtungen ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. 11

§ 26
Sperrvermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

§ 27
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 28
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 SächsWahlG hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 SächsWahlG und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. 12

§ 29
Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 SächsWahlG genannten Parteien den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei weist er auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 SächsWahlG.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 SächsWahlG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

§ 30
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge,
voneinander abweichende Erklärungen
der Vertrauenspersonen

(1) Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten

1.
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) deren Kennwort.

Er soll nach dem Muster der Anlage 8 eingereicht werden und die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Absatz 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SächsWahlG).

(5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift seiner Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 SächsWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.
5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(6) Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. 13

§ 31
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch
den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Einganges und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 SächsWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung des Kreiswahlleiters. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen des Bewerbers zu geben.

§ 32
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. Er legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen, gilt diese.

(4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Abs. 2 SächsWahlG).

(5) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen. 14

§ 33
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 34
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 38 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 35
Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste muss beim Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Sie soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden und die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Freistaates Sachsen liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 14, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern die Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsWahlG).

(4) Muss eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts auf amtlichen Formblättern nach Anlage 16 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.

(5) § 30 Abs. 6 gilt entsprechend. 15

§ 36
Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Einganges. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des SächsWahlG und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 SächsWahlG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 SächsWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Abs. 3 entsprechend.

§ 37
Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 35 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 38
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 35 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.

§ 39
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten des Stimmzettels von außen nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 17 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
die für die Wahl im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; hat der Bewerber nachgewiesen, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
2.
die für die Wahl nach Landeslisten zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Direktkandidat und jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk eines Wahlkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach §§ 70 oder 72 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und grün sowie nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und gelb sowie nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. 16

Unterabschnitt 5
Wahlräume, Wahlzeit

§ 40
Wahlräume, Wahlzellen, Wahlurne

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 SächsWahlG mindestens einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. In den Wahlzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(3) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. Sie wird an oder auf den Tisch gestellt, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt. 17

§ 41
Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

§ 42
Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume, gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeinde darauf hin,

1.
dass der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
dass nach § 13 Abs. 4 SächsWahlG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit sowie den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Aushang ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

(2) Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken nach §§ 70 oder 72 durchgeführt, weist die Gemeinde in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Statistiken durchgeführt werden. Der Hinweis ist dem Aushang nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. 18

§ 43
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes muss

1.
auf Veranlassung des Kreiswahlleiters durch die Gemeinde die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und der zugelassenen Landeslisten,
2.
durch die Gemeinde
 
a)
die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen,
 
b)
die Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlscheinantrag,
 
c)
der Wahlschein,
 
d)
die Beschriftung des Wahlumschlages für die Briefwahl und des Wahlbriefumschlages,
 
e)
die Wahlbekanntmachung,
3.
durch den Wahlvorstand die Kenntlichmachung der Wahlräume

auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefwahl ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Wahlberechtigten im Wahlscheinantrag in sorbischer Sprache angefordert wird.

Abschnitt 3
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 44
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Abs. 1 Satz 2,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 45
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 23 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 46
Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.

§ 47
Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne oder übergibt ihn dem Wahlvorsteher zum Einwurf. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
5.
seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einer äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat,
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 13.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der alte Stimmzettel ist zu vernichten. 19

§ 48
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist der Wähler bei Bedarf hinzuweisen.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Hierauf ist hinzuweisen.

(3) Ein Wähler, der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 49
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Einen Wahlschein, der für einen anderen Wahlkreis gültig ist und bei dem kein Zweifel über den rechtmäßigen Besitz besteht, gibt er dem Wähler mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

§ 50
Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich bereits im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 46 Satz 1 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 51
Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung mindestens einen geeigneten Wahlraum sowie die Wahlzeit im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 3 hin.

(3) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 49 und 47 Abs. 4 bis 7. Dabei muss jedem Wähler Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 52
Stimmabgabe mit Wahlschein vor
beweglichem Wahlvorstand

(1) Die Gemeinde kann im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten richtet die Anstaltsleitung den Wahlraum in Abstimmung mit der Gemeinde her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. Sie sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach §§ 49, 47 Abs. 4 bis 7 sowie § 51 Abs. 3 Satz 4 bis 7.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 53
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,
2.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4.
klebt den Wahlbriefumschlag zu und
5.
übersendet oder übergibt den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG Briefwahlvorstände für Landkreise oder für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem Landratsamt oder bei der mit der Briefwahl betrauten Gemeinde eingehen.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 47 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 48 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 20

Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 54
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.

§ 55
Zählung der Wähler und Stimmen

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen den Zahlen der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Anschließend bilden mehrere Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, sowie einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktoder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Abs. 1 Satz 2 oder 3 SächsWahlG gültig abgegeben worden ist.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen.

(3) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen den nach Absatz 2 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(4) Danach zählen je zwei Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann legt der Wahlvorsteher die Stimmzettel des nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stapels zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 2 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 1 bis 4 verfahren. Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 2 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht. 21

§ 56
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den dort bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 57 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 57
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die Zahlen

1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die so mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 vorliegt. 22

§ 58
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 49 Satz 3 und § 55 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 20 bei. Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 23

§ 59
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete nach Absatz 1, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Sie hat die Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 60
Behandlung der Wahlbriefe,
Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die für die Durchführung der Briefwahl zuständige Stelle

1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und
4.
stellt dem Briefwahlvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 61
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt auszusondern. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlbriefe. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 SächsWahlG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 54 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 54 und 55 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. Leere Wahlumschläge sind ungekennzeichneten Stimmzetteln entsprechend zu behandeln; Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln.

(4) Der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Gemeinde, die es in ihre Schnellmeldung übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis dem Landkreis, der die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 55 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeinde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde oder dem Landkreis zu übergeben. Die zuständige Gemeinde oder der Landkreis übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 20 bei. § 58 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorstand verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 59 Abs. 1 und übergibt sie der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Die zuständige Stelle verfährt nach § 59 Abs. 2.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 übernommen.

(10) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen. 24

§ 62
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen,
7.
den im Wahlkreis gewählten Bewerber.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(4) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 44 SächsWahlG hin. Er teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 2 SächsWahlG mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. 25

§ 63
Ermittlung und Feststellung
des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets nach dem Muster der Anlage 20 zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 Abs. 1 SächsWahlG
 
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
 
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
7.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. § 62 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 44 SächsWahlG hin. Er teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 3 SächsWahlG mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind. 26

§ 64
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen des gewählten Direktkandidaten,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 und in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.

§ 65
Prüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl,
Berufung von Listennachfolgern

§ 66
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor der Wahl, fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 SächsWahlG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Direktkandidaten statt, haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 53 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Er macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 67
Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt war, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederwahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 68
Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen.

(2) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. Er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 69
Berufung von Listennachfolgern

(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Sächsischen Landtages.

(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Abschnitt 6
Wahlstatistische Auszählungen

§ 70
Wahlstatistische Auszählungen

(1) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

1.
Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
2.
die Wähler und ihre die Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Ungültigkeitsgründe von Stimmen

als Landesstatistik zu erstellen. Bei der Erstellung der Statistik ist das Wahlgeheimnis zu wahren. Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

(2) Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Statistischen Landesamt. Es dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent aller Wahlbezirke an der Statistik teilnehmen. Ein für die Statistik ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Alter zusammengefasst sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Alter zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis, Wahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer.

§ 71
Durchführende Stellen

(1) Die Statistik nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Dazu können die Wählerverzeichnisse um die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe ergänzt werden. Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(2) Die Statistik nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird unter Verwendung der amtlichen Stimmzettel vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Dazu werden die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe des Wählers versehen. Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeinden zurück. Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 186, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(3) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.

§ 72
Kommunalstatistiken

Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SächsStatG erfüllt, können mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 71 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 73
Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 74
Öffentliche Bekanntmachungen

Die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.
durch das Staatsministerium des Innern sowie durch den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt,
2.
durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
3.
durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

§ 75
Zustellungen, Schriftform, Fristen

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, berichtigt S. 913), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Wahrung der Schriftform und für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. 27

§ 76
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis

  1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
  2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),
  3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
  4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),
  5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),
  6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidaten (Anlage 9),
  7.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),
  8.
die Stimmzettel (Anlage 17),
  9.
die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),
2.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 10 und 15),
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 14),
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch den Landeswahlleiter oder den Kreiswahlleiter erfolgt.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9–16, 18, 19, 21–23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. 28

§ 77
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Abs. 7 Satz 2 und § 25 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 24 Abs. 7 Satz 2 und § 25 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 78
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 30 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 4 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten.

(2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Abs. 7 Satz 2 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 79
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 3, 4), außer Kraft. 29

 

Dresden, den 15. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlagen 30

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23