Historische Fassung war gültig vom 17.03.2021 bis 31.12.2022

Gesetz
zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR)1

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. März 2021

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(3) 1Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. 2Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.2

§ 2
Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) 1Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. 2Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. 3Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.

(2) 1Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. 2Sie ist insbesondere zuständig für die

1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene,
2.
Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
4.
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.3

§ 3
Anerkennung von Betreuungsvereinen

1Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie

1.
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,
2.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3.
den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

2Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.

§ 4
Förderung von Betreuungsvereinen

(1) Der Freistaat gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.

(2) Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen sowie Art und Umfang der Förderung, regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(3) 1Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren. 2Sie haben zu gewährleisten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.4

§ 5
Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

(1) Bei der Bemessung der nach § 3 Abs. 1 und § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und BetreuervergütungsgesetzVBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, zu bewilligenden Vergütung steht es

1.
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG und des § 4 Absatz 3 Nummer 1 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG genügt;
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und des § 4 Absatz 3 Nummer 2 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VBVG genügt.

(2) Einer im Freistaat Sachsen abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen nach § 11 VBVG genügt.5