Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zu Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(VwV – Sonderzuschläge)

Az.: 46-P 1548-1/28-64553

Vom 13. November 1998

I.

Das Bundesministerium des Innern hat die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998 erlassen und im Bundesgesetzblatt Teil I S. 513 verkündet. Die Verordnung ist am 25. März 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), außer Kraft getreten.

II.

Sonderzuschläge nach der Verordnung vom 16. März 1998 werden Beamten des Freistaates Sachsen aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen nicht bewilligt, auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung gegeben sind.

III.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird zur Wahrung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren gemäß § 3 Satz 1 der Verordnung vom 16. März 1998 empfohlen, entsprechend Abschnitt II dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. November 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Milbradt