Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Inhalt der Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes für Heizölverbraucheranlagen

Vom 23. Juni 2000

Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) unterliegen gemäß § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 2 SächsVAwS der Fachbetriebspflicht.

Der errichtende Fachbetrieb hat gemäß § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 3 SächsVAwS dem Betreiber und der zuständigen Behörde die vollständig ausgefüllte Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen der Sächsischen Anlagenverordnung vorzulegen.

Für oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 SächsVAwS außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten entfällt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsVAwS die Prüfung vor Inbetriebnahme durch Sachverständige nach § 20 SächsVAwS. Dies gilt jedoch nicht für den Abfüllplatz an Anlagen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 m³ und für unterirdische Anlagenteile.

Die als Anlage beigefügte Bescheinigung wird hiermit auf der Grundlage des § 23 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 SächsVAwS bekannt gemacht.

Dresden, den 23. Juni 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter

Anlage