Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Regelung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes

Vom 27. August 1991

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2954) und
2.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

§ 1
Zuständige Aufsichtsbehörden

(1) Zuständige Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Durchführung des Datenschutzes durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen nach § 38 BDS. sind die Regierungspräsidien.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 2
Zuständige Bußgeldbehörden

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 6. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 wird folgende Nummer angefügt:
„3. nach dem Bundesdatenschutzgesetz.“

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. August 1991

Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf
(I. V. Dr. Krause)

Dr. Krause

Heitmann

Prof. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler
(I. V. Dr. Jähnichen)

Dr. Weise

Vaatz

Dr. Ermisch