Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter
(GGZuVO)
Vom 30. Juli 2001
Es wird verordnet aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1
Zuständigkeiten der Bergämter und
der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
(1) Zuständige Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), in der jeweils geltenden Fassung, sind am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter, des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
- in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,
- im Übrigen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
(2) Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), in der jeweils geltenden Fassung, sind
- in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,
- im Übrigen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
§ 2
Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Dresden
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern nach § 1 Abs. 3 GGVS in Verbindung mit Anhang B.1a und B.1b der Anlage B des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S. 2618), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Regierungspräsidium Dresden.
§ 3
Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes
(1) Zuständig nach § 9 GGBefG ist während des Vorgangs der Ortsveränderung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus zuständig
- für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust oder Feuer des Fahrzeuges, der Stoffe und Gegenstände beziehungsweise der Güter nach § 1 Abs. 3 GGVS in Verbindung mit den Randnummern 11 321, 41 321, 52 321 und 71 321 der Anlage B zum ADR sowie für die Weiterleitung der Meldung an die jeweils zuständige Behörde,
- für die Entgegennahme der Nachricht, wenn die in den haltenden oder parkenden Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Straßenbenutzer bilden und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, nach § 1 Abs. 3 GGVS in Verbindung mit Randnummer 10 507 der Anlage B zum ADR sowie für deren Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Juli 2001
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer