Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Vom 14. August 2000

Die Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit, des Innern sowie der Finanzen erlassen die folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Geltungsbereich
1.1
Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) – Teile A, B und C––, der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) – Teile A und B – sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils geltenden Fassung sind als einheitliche Richtlinien im Sinne des § 55 Abs. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl S. 505), von allen Auftrag vergebenden Dienststellen des Freistaates und von den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 SäHO zu beachten haben, anzuwenden. Sie sind als Vergabegrundsätze im Sinne des § 31 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 498), auch von den kommunalen Auftraggebern anzuwenden, unabhängig davon, ob sie Zuwendungen erhalten.
Kommunale Auftraggeber in diesem Sinne sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Sondervermögen, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.
Der Höchstwert für die freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A wird auf 25 000 DM (ohne Umsatzsteuer), ab 1. Januar 2002 auf 13 000 Euro, festgesetzt. Auf die Verpflichtungen nach § 3 Nr. 5 und § 4 Nr. 1 VOL/A wird hingewiesen.
1.2
Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB, der VOL und der VOF nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
2
Bekanntmachung
Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte jeweils geltende Fassung der von den Verdingungsausschüssen erarbeiteten Verdingungsordnungen wird vom Staatsministerien der Finanzen für die VOB und vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die VOL und die VOF, jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.
3
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einführung des Ergänzungsbandes 1996 zur Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 1992 vom 15. Mai 1997 (SächsABl. S. 610) und die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie die Bekanntmachung der Schwellenwerte im öffentlichen Auftragswesen vom 21. April 1998 (SächsABl. SDr. S. S 233) außer Kraft.

Dresden, den 14. August 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Muster
Ministerialdirigent

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Ministerialdirigent

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Reidner
Ministerialdirigent