Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/ 2002 1

Vom 21. August 2002

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten, auf der Grundlage der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. EG Nr. L 273 vom 24. September 1986 S. 1), zuletzt geändert mit der Richtlinie 92/92/EWG 2 des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) – Neue Bundesländer (ABl. EG Nr. L 338 vom 23. November 1992 S. 1), und unter Berücksichtigung der Ziele im Sinne von Kapitel V, Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S. 80), Berichtigung (ABl. EG Nr. L 302 vom 1. Dezember 2000 S. 72), eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Gleichzeitig sollen der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet, der ländliche Lebensraum erhalten sowie nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2002–2005, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

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Gegenstand der Förderung

Ausgleichszulagen werden zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in abgegrenzten benachteiligten Gebieten gewährt.

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Zuwendungsempfänger

Eine Ausgleichszulage können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform erhalten, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

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Zuwendungsvoraussetzungen

Empfänger von Ausgleichszahlungen müssen:

4.1
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften, die im abgegrenzten benachteiligten Gebiet liegen,
4.2
ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben,
4.3
sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben.
 
Im Falle der genehmigten Aufforstung werden sie von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem finden Artikel 30 und 32 sowie Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 74 vom 15. März 2002 S. 1) Anwendung.
Landwirtschaftliche Unternehmer, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Einnahmen gemäß § 229 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch (V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2872) geändert worden ist, beziehen, sind von der Verpflichtung des Absatzes 1 nicht befreit.
4.4
die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne einhalten.
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Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Bei der Gewährung der Ausgleichszulage ist die Bemessungsgrundlage die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete 3 landwirtschaftlich genutzte Fläche des Unternehmens abzüglich Flächen für die Erzeugung von
 
Weizen und Mais (einschließlich Futtermais),
 
Wein,
 
Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung,
 
Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen).
5.3
Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die Angaben des Mantelantrages Agrarförderung des Antragsjahres.
5.4
Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer oder benachbarter Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können berücksichtigt werden, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
5.5
Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie darf höchstens 180 EUR je ha Grünland und Ackerfutter betragen, für Ackerland jeweils die Hälfte. Die in Absatz 5.2 genannten Regelungen bleiben hiervon unberührt. Die Höhe der Ausgleichszulage beträgt
Höhe der Ausgleichszulage
Ausgleichszulage
5.5.1
im Berggebiet für Grünland und Ackerfutter 154 EUR je ha
für Ackerland 77 EUR je ha
5.5.2
in der benachteiligte Agrarzone und den Kleinen Gebieten für
5.5.2.1
Gemeinden über 600 m Höhe sowie einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16 für Grünland und Ackerfutter 154 EUR je ha
für Ackerland 77 EUR je ha
5.5.2.2
Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 5.5.2.1) sowie Gemeinden 600 m Höhe und einer LVZ unter 25 für Grünland und Ackerfutter 128 EUR je ha
für Ackerland 64 EUR je ha
5.5.2.3
Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ zwischen 25 und unter 28 für Grünland und Ackerfutter 96 EUR je ha
für Ackerland 48 EUR je ha
5.5.2.4
Gemeinden mit einer LVZ von 28  und darüber für Grünland und Ackerfutter 50 EUR je ha
für Ackerland 25 EUR je ha
5.5.2.5
Erhöhungen und gegebenenfalls Reduzierungen der Beträge können im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel innerhalb der Gruppen nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.2.4 sowie nach der Nutzung als Grünland und Ackerfutter oder Ackerland gestaffelt werden. Bei Gemeinden mit einer LVZ ab 30 dürfen jedoch 50 EUR je ha nicht überschritten werden.
5.6
Zahlungsbegrenzungen
 
5.6.1
Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 120 EUR erreicht wird.
 
5.6.2
Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 12 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr, im Falle einer Kooperation für alle Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von 48 000 EUR, jedoch nicht mehr als 12 000 EUR je Zuwendungsempfänger, nicht übersteigen. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt; für diese weiteren betriebsnotwendigen Arbeitskräfte können maximal 6 000 EUR je betriebsnotwendige Arbeitskraft und Jahr gewährt werden.
Die Regelung für Kooperationen gilt nur, wenn die Kooperation Unternehmen oder Teile davon betrifft, die vor der Antragstellung von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens fünf Jahre als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet worden ist. Kooperationen, die 1992 bis 1996 gefördert wurden, ohne diese Voraussetzung erfüllt zu haben, können weiterhin als Kooperationen gefördert werden (Bestandsschutz).
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Sonstige Bestimmungen
6.1
Mehrfachförderung

Eine Kumulation der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete mit dem Programm Umweltgerechte Landwirtschaft (UL) Teile A, B, C und E ist grundsätzlich zulässig, ausgenommen davon sind Maßnahmen des Teiles E nach den Nummern 2.1.5 (langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung), 2.1.6 (Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) und 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen).

6.2
Ausschluss der Förderung

Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22 EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung verboten sind, oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe und Erzeugnisse gefunden, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfalle kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wurde – verlängert werden.
Behindert der Eigentümer oder Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen beziehungsweise die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so finden die Sanktionen nach Absatz 1 Anwendung.

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Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag Agrarförderung gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie, in einfacher Ausfertigung bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) bis zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung), vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 16) das zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, genannten Termin eingegangen ist.

7.2
Bewilligungsverfahren

Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das jeweilige AfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.

7.3
Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und gegebenenfalls für Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I. S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 21. August 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef