Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 20. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 erhält folgende Fassung:
„(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln.“

2.
Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
 
a)
In Besoldungsgruppe A 8 wird die Amtsbezeichnung
„Flußmeister 1)
gestrichen.
 
b)
In Besoldungsgruppe A 9 wird die Amtsbezeichnung
„Flußobermeister“
gestrichen.
 
c)
Die Besoldungsgruppe A 10 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 10
Straßenhauptmeister 1) 2)
 
 
1)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
 
 
2)
Bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Laufbahn der Straßenmeister.“
 
d)
Die Besoldungsgruppe A 12 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 12
Polizeischullehrer
Rektor
 
 
als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 1)
 
 
1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A. Sie wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.“
 
e)
In Besoldungsgruppe A 13 wird nach der Amtsbezeichnung „Polizeischuloberlehrer“ die Amtsbezeichnung
„Rektor
 
 
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern“
 
 
eingefügt.
 
f)
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ wird als erster Funktionszusatz
„– als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2)
eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Fußnote 1 wird folgende Fußnote angefügt:
 
 
 
2)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.“
 
g)
In Besoldungsgruppe A 16 wird bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ als erster Funktionszusatz
 
 
als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen“
 
 
eingefügt.
3.
Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
 
a)
In Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ die Amtsbezeichnung
„Direktor eines Regionalschulamtes“
eingefügt.
 
b)
In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung
„Präsident eines Oberschulamtes“
gestrichen.

Artikel 2
Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt