Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes
(APOMJD)

Vom 8. März 2003

Auf Grund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und auf Grund von § 20 Abs. 3 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärter im mittleren Justizdienst des Freistaates Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst führt die Anwärter zur Laufbahnbefähigung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, welche die Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden.

(3) Die Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist,
3.
an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat und
4.
über Fertigkeiten im Maschinenschreiben von einer zehnminütigen Abschrift einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 140 Anschlägen je Minute verfügt.

(2) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis zur Einstellung noch nicht nachgewiesen worden sind, kann dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. Wird der Nachweis bis zu diesem Termin nicht vorgelegt, kann der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Hierauf ist der Anwärter bei Einstellung hinzuweisen.

§ 4
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“ oder „Justizsekretäranwärterin“.

Abschnitt 2
Ausbildungsstellen

§ 6
Ausbildungsstellen

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt als Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Die praktische Ausbildung kann neben den Ausbildungsgerichten auch an anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften erfolgen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.

§ 7
Ausbildende und Lehrkräfte

(1) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärter.

(3) Der Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich.

(4) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungszentrum Bobritzsch erfolgt durch dort beschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte.

(5) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 4 werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch das Staatsministerium der Justiz in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Abschnitt 3
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8
Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst

1.
die praktische Ausbildung von mindestens 14 Monaten,
2.
die fachtheoretische Ausbildung von mindestens 8 Monaten.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführungslehrgang,
2.
fachtheoretischer Lehrgang A,
3.
praktische Ausbildung I,
4.
fachtheoretischer Lehrgang B,
5.
praktische Ausbildung II,
6.
achtheoretischer Lehrgang C,
7.
praktische Ausbildung III,
8.
Abschlusslehrgang.

(3) Inhalt und Umfang der praktischen und fachtheoretischen Abschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium der Justiz zu genehmigender Rahmenstoffplan. Dieser wird vom Fachbereichsleiter im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellt und fortgeschrieben. Der Präsident des Oberlandesgerichts und der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.

(4) Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Grundzüge der zu Grunde liegenden materiellen und formellen Rechtsgebiete. Den Anwärtern sind Grundfragen des Staats- und Verwaltungsrechts einschließlich der Grundzüge des Beamtenrechts, der Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit zu vermitteln.

§ 9
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Hierbei sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Anzahl der Stunden sowie der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

(2) Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz.

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die praktische Ausbildung Beschäftigungstagebücher. In den Beschäftigungstagebüchern sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärter vertraut machen müssen.

(2) Die Anwärter vermerken in dem Beschäftigungstagebuch, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind.

§ 11
Unterbrechung der Ausbildung

(1) Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. Der jährliche Erholungsurlaub soll allen Anwärtern im selben Zeitraum gewährt werden. Während der fachtheoretischen Lehrgänge ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt der Leiter des Ausbildungsgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters, während der fachtheoretischen Lehrgänge nach Anhörung des Fachbereichsleiters. In dringenden Fällen kann während der praktischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstelle und während der fachtheoretischen Ausbildung der Fachbereichsleiter Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. Er unterrichtet hiervon den Leiter des Ausbildungsgerichts.

(3) Soweit andere Unterbrechungen 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund der Leistungen, ob der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt.

§ 12
Ausbildungszeugnisse

(1) Die Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Kenntnisse, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität sowie Arbeitsweise der Anwärter gewürdigt werden. Besondere Berücksichtigung finden dabei die schriftlichen Leistungskontrollen im begleitenden Unterricht. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Beurteilungen der Personen, denen der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen war.

(2) Der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einführungs- und Abschlusslehrgang.

(4) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen in den jeweiligen praktischen und fachtheoretischen Abschnitten gilt § 23 Abs. 1 entsprechend. Die erzielten Noten werden in den Zeugnissen bescheinigt. Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Gesamtnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

§ 13
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder praktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück, wenn zu erwarten ist, dass er hierbei das Ausbildungsziel erreichen wird.

(2) Den Anschluss an den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters. Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(3) Erbringt der Anwärter auch in dem nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt nur eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote, ist er zu entlassen. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 14
Grundsatz

(1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst ist Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Die Prüfung stellt fest, ob die Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für den mittleren Justizdienst geeignet sind. Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen.

Abschnitt 2
Prüfungsbehörde

§ 15
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz. Als Außenstellen können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane in der Prüfung sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
3.
die weiteren Prüfer.

In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben als Prüfer wahrnehmen.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.
dem Vorsitzenden,
2.
einem Beamten des gehobenen Justizdienstes,
3.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch,
4.
einem Beamten des mittleren Justizdienstes.

(4) Zu Prüfern können Richter, Staatsanwälte und Beamte des höheren Justizdienstes sowie Beamte des gehobenen und mittleren Justizdienstes bestellt werden. Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen.

§ 16
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

(1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) Die Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 17
Weisungsunabhängigkeit

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 18
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) Der Staatsminister der Justiz ernennt den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und seinen Stellvertreter. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.

(2) Der Staatsminister der Justiz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss bestellt die jeweiligen Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) Die Bestellung nach Absatz 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre. Das Ende der Bestellung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

§ 19
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 20
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes bestellt werden. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 21
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 22
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als drei Fünftel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei Fünftel der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen,
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat er eine Verhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

§ 23
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung für den mittleren Justizdienst sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Notenbewertung
Lfd. Nr. Prädikat entspricht (=) Leistung entspricht (=) Note
1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = Note 1,
2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = Note 2,
3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht = Note 3,
4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = Note 4,
5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = Note 5,
6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = Note 6.

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Prüfungsgesamtnote folgende Notenbezeichnungen:

1,00 bis 1,50   =   sehr gut,

1,51 bis 2,50   =   gut,

2,51 bis 3,50   =   befriedigend,

3,51 bis 4,50   =   ausreichend,

4,51 bis 5,50   =    mangelhaft,

5,51 bis 6,00   =    ungenügend.

§ 24
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass die Gründe des § 22 Abs. 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 26
Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatz 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt haben.

Abschnitt 4
Prüfungsverfahren

§ 28
Zulassung zur Prüfung

(1) Ist anzunehmen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird, stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zur Prüfung vor.

(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Wer den Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er den Vorbereitungsdienst bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
der Bewerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte,
3.
sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind aus folgenden Gebieten zu fertigen, wobei Fragen der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können:

1.
Zivil- und Zivilprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
2.
Straf- und Strafprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
3.
Freiwillige Gerichtsbarkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit,
4.
Protokollführung,
5.
Kostenrecht,
6.
Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen.

Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Gebiete umfassen.

(3) Die Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 30
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von je zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 31
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 2 gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten, wobei die Doppelaufgabe zweimal gezählt wird, geteilt durch sieben.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht und nicht in mehr als drei der schriftlichen Arbeiten, die Doppelaufgabe zweimal gerechnet, eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 32
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus drei Prüfern:

1.
einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des höheren Justizdienstes als Vorsitzenden,
2.
einem Beamten des gehobenen Justizdienstes,
3.
einem Beamten des mittleren Justizdienstes.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(4) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete des § 29 Abs. 2, das staatsbürgerliche Wissen und das Beamtenrecht. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Zuhörer, die den Anordnungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 33
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten unter Verwendung der Notenstufen des § 23 Abs. 1 zu erteilen, und zwar

1.
eine Note für die Gebiete des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
2.
eine Note für die Gebiete des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6,
3.
eine Note für das staatsbürgerliche Wissen und das Beamtenrecht.

(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 34
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Abs. 2 fest. Sie ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, geteilt durch zehn; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Doppelaufgabe wird zweimal gezählt.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung auf Grund der Prüfungsgesamtnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 35
Prüfungszeugnis und Bezeichnung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert ersichtlich ist.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) Mit Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt.

§ 36
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 37
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden

1.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, dass er die Prüfung bestanden hat, oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.

(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

§ 38
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zu einem weiteren Vorbereitungsdienst grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.

(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

Abschnitt 5
Prüfungsvergünstigungen

§ 40
Schwerbehinderte
und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2860] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2003 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes ( APOMJD) vom 30. September 1991 (SächsGVBl. S. 363), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176).

(2) Zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 35 Abs. 3 ist auch berechtigt, wer die Laufbahnprüfung nach den bisherigen Vorschriften bestanden hat.

§ 42
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes in der Fassung vom 30. September 1991 (SächsGVBl. S. 363), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176), außer Kraft.

Dresden, den 8. März 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière