Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien
(AufnGyVO)

Vom 29. Mai 1998

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Aufnahmebedingungen

(1) Ein Schüler wird aufgrund des Antrags der Erziehungsberechtigten nach Abschluß der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder
2.
die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestanden wurde.

(2) Ein Schüler wird aufgrund des Antrags der Erziehungsberechtigten, im Falle seiner Volljährigkeit aufgrund seines eigenen Antrags, nach Abschluß der Klassenstufe 10 der Mittelschule in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt.

(3) In pädagogischen Härtefällen entscheidet das Staatsministerium für Kultus auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

§ 2
Anmeldung

Sind die Aufnahmebedingungen gemäß § 1 erfüllt, können die Erziehungsberechtigten schriftlich oder persönlich bei dem Gymnasium ihrer Wahl den Antrag auf Aufnahme ihres Kindes stellen; volljährige Schüler können den Antrag selbst stellen. Die Anmeldetermine werden jährlich durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt.

Zweiter Abschnitt
Übergang zum Gymnasium ohne Aufnahmeprüfung

§ 3
Übergang von der Grundschule zum Gymnasium

(1) Die Erziehungsberechtigten werden vom Klassenlehrer zum Ende der Klassenstufe 3 ausführlich über die möglichen Bildungswege, den Bildungsauftrag sowie die Leistungsanforderungen der Mittelschule und des Gymnasiums informiert. Darüber hinaus berät der Klassenlehrer in der Klassenstufe 4 die Erziehungsberechtigten in Einzelgesprächen hinsichtlich der Schullaufbahn ihrer Kinder.

(2) Die Erziehungsberechtigten teilen dem Klassenlehrer vor Erteilung der Bildungsempfehlung schriftlich mit, ob der Schüler die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.

(3) Im zweiten Schulhalbjahr erteilt die Lehrerkonferenz der Klassenstufe 4 eine der beiden nachstehenden Bildungsempfehlungen:

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen.
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.

Die Bildungsempfehlung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn

1.
der Durchschnitt der von dem Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Halbjahresinformation erreichten Noten besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(5) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch dann erteilt, wenn der Schüler die Anforderungen gemäß Absatz 4 am Ende des Schuljahres erfüllt.

(6) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Schüler zwar statt des Notendurchschnitts gemäß Absatz 4 Nr. 1 den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Absatz 4 Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.

(7) In allen anderen Fällen wird dem Schüler die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt.

§ 4
Übergang von der Mittelschule zum Gymnasium

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten eines Schülers der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule erteilt die Lehrerkonferenz der jeweiligen Klassenstufe im zweiten Schulhalbjahr eine der beiden nachstehenden Bildungsempfehlungen:

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen.
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.

Die Bildungsempfehlung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

(2) Einem Schüler der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt, wenn

1.
sowohl der Durchschnitt der von dem Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und l. Fremdsprache in der Halbjahresinformation erreichten Noten als auch der Durchschnitt der von ihm in allen anderen Fächern in der Halbjahresinformation erreichten Noten besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(3) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch dann erteilt, wenn der Schüler die Anforderungen gemäß Absatz 2 am Ende des Schuljahres erfüllt.

(4) In allen anderen Fällen wird dem Schüler die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt.

(5) Ein Schüler der Mittelschule wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, im Falle seiner Volljährigkeit aufgrund seines eigenen Antrags, nach Abschluß der Klassenstufe l0 vorbehaltlich des Bestehens der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sowohl der Durchschnitt der von dem Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und l. Fremdsprache im Halbjahreszeugnis erreichten Noten als auch der Durchschnitt der von ihm in allen anderen Fächern im Halbjahreszeugnis erreichten Noten besser als 2,5 ist. Der Schüler wird auch dann in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die vorstehenden Anforderungen mit dem Abschlußzeugnis der Mittelschule nach bestandener Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllt.

(6) Die 1. Fremdsprache am aufnehmenden Gymnasium muß mit der 1. Fremdsprache an der Mittelschule gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 5 Satz 1 übereinstimmen.

Dritter Abschnitt
Aufnahmeprüfung für das Gymnasium

§ 5
Grundsätze

(1) Ein Schüler, dem die Bildungsempfehlung für die Mittelschule gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erteilt wurde und der seine Ausbildung am Gymnasium fortsetzen will, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl zur schriftlichen Aufnahmeprüfung für das Gymnasium zugelassen.

(2) Die Termine der Aufnahmeprüfung sowie die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben.

(3) Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme insgesamt oder teilweise verhindert ist, kann die fehlenden Prüfungsteile zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus festgelegten Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Wird durch den Schüler bei der Aufnahmeprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel benutzt oder auf andere Weise zu täuschen versucht, kann der Prüfungsausschuß die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 6
Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums

(1) Die Schüler der Klassenstufe 4 legen die Aufnahmeprüfung an Grundschulen ab, die von dem zuständigen Staatlichen Schulamt bestimmt werden.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern Deutsch und Mathematik anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 45 Minuten.

(3) Ein Schüler hat die Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums bestanden, wenn der Durchschnitt seiner Noten in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Satz 1 besser als 2,5 ist.

§ 7
Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufe 6 oder 7 des Gymnasiums

(1) Die Schüler der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule legen die Aufnahmeprüfung an Gymnasien ab, die vom zuständigen Oberschulamt bestimmt werden.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und l. Fremdsprache anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 60 Minuten.

(3) Ein Schüler hat die Prüfung zur Aufnahme in die Klassenstufen 6 oder 7 des Gymnasiums bestanden, wenn der Durchschnitt seiner Noten in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Satz 1 besser als 2,5 ist.

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) An jeder Schule, an der die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium stattfindet, wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter dieser Schule oder ein von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Beauftragter sowie
2.
zwei als Mitglieder vom Vorsitzenden berufene Lehrkräfte dieser Schule.

(2) Eine Lehrkraft, deren Kind sich der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium unterzieht oder die einen zu prüfenden Schüler unterrichtet, darf dem Prüfungsausschuß nicht angehören.

(3) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem durch den Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Bei der Bewertung ist für jedes Fach eine ganze Note zu bilden.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Aufnahmeprüfung hat der Prüfungsausschuß ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 9
Regelung für sorbische Schulen

An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) kann bei der Bildungsempfehlung oder der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Schulkonferenz.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. August l998 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 12. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 163), geändert durch Verordnung vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1198), tritt am 1. August 1998 außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler