Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vom 6. Juli 1995

Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizkostengesetzes vom 19. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 157), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610) wird wie folgt geändert:

Artikel 1
1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
  „2. Schuldnerverzeichnis
  2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken(§ 915 d ZPO) 800 DM
  2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d ZPO)
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.“
1 DM je Eintragung, mindestens 20 DM
2. In § 1 Nr. 3.2 werden in der Anmerkung nach „§ 137 Nr. 2“ die Worte „und Nr. 3“ eingefügt.
3. Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
  „4. Beeidigung
    Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern“ 50 bis 300 DM

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann