Hinweise
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestellung von kommunalen Frauenbeauftragten nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz

Az.: 22-4910/26

Vom 13. Februar 1997

Im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei – Leitstelle für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann – gibt das Staatsministerium des Innern zur Anwendung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes (SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBI. S. 684) im kommunalen Bereich folgende Hinweise:

1.
Nach § 1 SächsFFG erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf die kommunalen Träger der Selbstverwaltung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsFFG bilden Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände unter Ausschluß der Eigenbetriebe jeweils eine Dienststelle im Sinne des SächsFFG . Eigenbetriebe gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsFFG als selbständige Dienststellen. Zu den anderen Gemeindeverbänden im Sinne des SächsFFG gehören die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände. Auf privatrechtliche Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Kommunen ist das SächsFFG nicht anwendbar.
2.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsFFG ist in jeder Dienststelle, in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten von der Dienststellenleitung eine Frauenbeauftragte zu bestellen. § 18 Abs. 1 Satz 3 SächsFFG stellt klar, daß dies auch in den Gemeinden, Landkreisen und anderen Gemeindeverbänden gilt. Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, bei deren Erfüllung die Kommunen der Rechtsaufsicht unterliegen. In den Gemeinden und Landkreisen können die Aufgaben der Frauenbeauftragten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsFFG von der Gleichstellungsbeauftragten nach § 64 Abs. 2 SächsGemO beziehungsweise § 60 Abs. 2 SächsLKrO wahrgenommen werden. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2  SächsKomZG für Verwaltungsverbände und Zweckverbände entsprechend. Bei der Frage, ob von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsFFG Gebrauch gemacht wird, ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (auch unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Verwaltungsorganisation) zu beachten.
3.
Vor der Bestellung der Frauenbeauftragten muß den weiblichen Beschäftigten Gelegenheit zur Unterbreitung von Vorschlägen gegeben werden. Es ist deshalb erforderlich, rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzumachen, daß eine Frauenbeauftragte beziehungsweise deren Stellvertreterin zu bestellen ist.
4.
Beabsichtigt die Dienststelle, die Gleichstellungsbeauftragte auch zur Frauenbeauftragten zu bestellen, ist dies den weiblichen Beschäftigten in geeigneter Weise mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.
5.
Im Falle der Übertragung der Aufgaben der Frauenbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte ist sicherzustellen, daß diese im bisherigen Umfang ihre Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte wahrnehmen kann. Die Dienststelle hat die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu treffen und die notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
6.
Die Frauenbeauftragte muß der Dienststelle angehören.
7.
Es wird darauf hingewiesen, daß jede Dienststelle verpflichtet ist, eine eigene Frauenbeauftragte zu bestellen oder deren Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen. Den Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, einen Besetzungsvorschlag zu machen. Das Entscheidungsrecht liegt bei der Dienststellenleitung. Keine weibliche Beschäftigte ist verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen. Eine Bestellung muß daher solange unterbleiben, wie sich trotz der Bemühungen der Dienststellenleitung niemand zur Übernahme bereit findet oder kein Vorschlag zur Besetzung der Stelle gemacht wird. In diesem Fall ist es Aufgabe der Dienststellenleitung, für das Frauenförderungsgesetz zu werben, seinen Inhalt, Sinn und Zweck zu erläutern, die Notwendigkeit seiner Umsetzung zu verdeutlichen und sich um eine Frau für diese Aufgabe zu bemühen. Scheitert dieser Versuch, ist dieser nach einem angemessenen Zeitraum zu wiederholen.

Dresden, den 13. Februar 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär