Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
(SächsVerfGHAufwEntschVO)

Vom 21. Januar 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG ) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, ber. S. 495), geändert durch Gesetz vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321), wird verordnet:

§ 1
Entschädigung

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes beträgt für den Präsidenten 1 789,52 EUR, für den Vizepräsidenten 1 406,05 EUR und für die weiteren Mitglieder 1 022,58 EUR.

(2) Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 022,58 EUR für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind. 1

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) vom 18. März 1996 (SächsGVBl. S. 108) außer Kraft.

Dresden, den 21. Januar 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725)