Gesetz
 
        zur Änderung aufwandsentschädigungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
 
        Vom 24. August 2000
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
 Artikel 1 
            
 Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung 
 
          § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt mindestens 10 vom Hundert bis zu 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. Sie ist von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen.“
 Artikel 2 
            
 Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung 
 
          Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:
- 1.
 - § 3 wird wie folgt gefasst:
 -   „§ 3 
                
Abweichende Zuordnung des Amtes -  
              
(1) Das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ist nach Ablauf einer Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I. Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt.
(2) Die Zuordnung des Amtes nach Absatz 1 darf die nach § 2 vorgenommene Zuordnung des Amtes nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten. Die Besoldungsgruppe B1 bleibt dabei außer Betracht.
(3) Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
 
- 2.
 - § 7 wird gestrichen.
 
Artikel 3
Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der Aufwandsentschädigungs-Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen durch Rechtsverordnung geändert werden. Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Kommunalbesoldungs-Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
 Artikel 4 
            
 In-Kraft-Treten 
 
          Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000
 Der Landtagspräsident 
            
 Erich Iltgen 
          
 Der Ministerpräsident 
            
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
          
 Der Staatsminister des Innern 
            
 Klaus Hardraht