Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze

Vom 18. Januar 1993

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind die nachfolgenden Angaben und Unterlagen erforderlich. Der Antrag ist bei der für die Erteilung zuständigen Bergbehörde einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. S. 215):

1.    Antragsteller

Firmenbezeichnung und –sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.

2.    Art der Bodenschätze

Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen (§ 11 Nr. 1).

3.    Bewilligungsfeld

Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerrisses ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553).

4.    Fundstellen

Angaben der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lagerriss.

5.    Nachweis über die Gewinnbarkeit

Nachweis darüber, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technische Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3).

6.    Arbeitsprogramm

Der Antragsteller hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.
Das Arbeitsprogramm muss der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muss erkennbar sein, dass eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird.
In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß § 16 Abs. 5 wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. dabei dürften 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:

a)
Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Aufführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrunde liegenden Lagerstätte.

7.    Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7).

8.    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verordnung in Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft