Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Organisationsstatut der Staatlichen Seminare für das Lehramt an Grundschulen
Vom 1. August 1992
- 1.
- Bezeichnung und Rechtsnatur der Seminare
„Sächsische Seminare für das Lehramt an Grundschulen“ (Seminare) sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterstehen der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
- 2.
- Aufgaben
- 2.1
- Die Seminare haben die Aufgabe, die Lehramtsanwärter nach Maßgabe der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auszubilden, soweit ihnen diese nach der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung übertragen ist.
- 2.2
- Die Ausbildung umfasst
- 2.2.1
- Lehrveranstaltungen
- a)
- in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,
- b)
- in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
- c)
- in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation,
- d)
- in sonstigen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Gebieten;
- 2.2.2
- in enger Verbindung mit der Schule die Einführung in die Praxis der Erziehung und des Unterrichtens.
- 2.3
- Die Seminare haben weiterhin die Aufgabe, bei der Fortbildung der Lehrer mitzuwirken.
- 2.4
- Das Staatsministerium für Kultus kann die Seminare beauftragen, an der Entwicklung von Lehrplänen sowie der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen mitzuwirken.
- 3.
- Organisation
- 3.1
- Jedes Seminar wird von einem Seminarleiter geleitet. Er ist für die Durchführung der Aufgaben nach Nummer 2 verantwortlich. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten des Seminars.
- 3.2
- Der Seminarleiter hat einen ständigen Vertreter, dem er neben dessen Ausbildungsaufgaben teilweise Geschäfte der Leitung zur laufenden Bearbeitung übertragen kann.
- 3.3
- Am Seminar wird eine Seminarkonferenz gebildet. Zur Teilnahme an der Seminarkonferenz sind der Seminarleiter, sein Stellvertreter und alle Fachbereichsleiter und Lehrbeauftragten mit Ausnahme der Lehrbeauftragten für Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie Schulorganisation verpflichtet. Die Lehrbeauftragten für Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation sind berechtigt, an der Seminarkonferenz teilzunehmen. Der Leiter des Seminars leitet die Konferenz.
- 3.4
- Die Seminarkonferenz wirkt beratend mit bei
- a)
- grundsätzlichen Fragen der Ausbildung,
- b)
- Fragen der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen,
- c)
- Fragen der Organisation und des Arbeitsablaufes am Seminar,
- d)
- Fragen der Ausstattung und Einrichtung des Seminars.
- 4.
- Lehrpersonal der Seminare
- 4.1
- Das Lehrpersonal eines Seminars besteht aus dem Leiter, seinem ständigen Vertreter, den Fachbereichsleitern (Anlage) und den Lehrbeauftragten. Es ist im Rahmen seiner Ausbildungsaufgaben gegenüber den Lehramtsanwärtern weisungsberechtigt.
- 4.2
- Das Lehrpersonal ist verpflichtet, die sich aus Nummer 2 ergebenden Aufgaben wahrzunehmen sowie bei der Durchführung von Lehramtsprüfungen mitzuwirken.
- 4.3
- Die Fachbereichsleiter bilden die Lehramtsanwärter in Pädagogik/ Pädagogischer Psychologie und/oder der Didaktik eines Faches aus. Sie wirken im Bereich der Pädagogik und bei der Verknüpfung pädagogischer und fachdidaktischer Fragestellungen zusammen. Der ständige Vertreter und die Fachbereichsleiter sind verpflichtet, im Rahmen ihres Hauptamtes an Grundschulen zu unterrichten.
- 4.4
- Die Lehrbeauftragten sind überwiegend als Lehrer an Grundschulen tätig. Sie nehmen ihre Aufgaben am Seminar im Rahmen des Hauptamtes wahr.
- 4.5
- Das Lehrpersonal muss nach Vorbildung, Eignung und Befähigung und bisheriger Laufbahn den an eine Tätigkeit im Seminar zu stellenden Anforderungen in besonderer Weise genügen. Die Fachbereichsleiter und Lehrbeauftragten müssen insbesondere
- 1.
- die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für ein entsprechendes Lehramt besitzen (ausgenommen Lehrbeauftragte in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation),
- 2.
- eine dem Lehrauftrag förderliche mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung nachweisen (ausgenommen Lehrbeauftragte in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation),
- 3.
- für den jeweiligen Lehrauftrag besonders geeignet und befähigt sein.
- 5.
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Nowak
Staatssekretär
Anlage
Gliederung der Fachbereiche am Staatlichen Seminar für das Lehramt an Grundschulen
Das Staatliche Seminar für das Lehramt an Grundschulen ist in folgende Fachbereiche gegliedert:
- –
- Deutsch,
- –
- Anfangsunterricht und Begegnungssprache,
- –
- Religion,
- –
- Mathematik,
- –
- Heimatkunde und Sachunterricht.
- –
- Musik, Kunsterziehung, Sport und Werken