Verwaltungsvorschrift
 
    des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 
      
 zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen 
 
    Vom 6. Januar 1993
- 1
 - Allgemeines
 - 1.1
 - Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 13. 12. 1991 (SächsGVBI. Nr. 32/91).
 - 1.2
 - Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen, für die Schulaufsichtsbehörden und für alle sonstigen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordneten Dienststellen.
 
- 2
 - Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
 
- 2.1
 - Allgemeines
 - 2.1.1
 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen“ vom 15. Juli 1992 geregelt.
 - 2.1.2
 - Bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler ist die Einhaltung aller personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit unbedingte Voraussetzung. Sie sind vom Schul- bzw. Behördenleiter aufgabenspezifisch und orientiert an den örtlichen Verhältnissen schriftlich festzulegen.
 - 2.1.3
 - Das automatisierte Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler ist nur zulässig, wenn die Schulen ohne das automatisierte Verarbeiten der personenbezogenen Daten ihre Verwaltungs-und Fürsorgeaufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen können.
 - 2.1.4
 - Die Daten dürfen nur zu den Zwecken automatisiert verarbeitet werden, zu denen sie in nicht-automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet werden dürfen. Eine Zweckänderung ist unzulässig.
 
- 2.2
 - Schülerdaten
 - 2.2.1
 - Schülerübergabeverzeichnisse und Schülerkarteien allgemeinbildender Schulen dürfen mit den in der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung (Schulformular-VwV)“ vom 9. März 1992 genannten Daten verarbeitet werden.
 - 2.2.2
 -  Zusätzlich zu den unter 2.2.1 genannten Daten dürfen an berufsbildenden Schulen und an Schulen des zweiten Bildungsweges folgende Schülerdaten verwendet werden: 
          
Art der Berufsausbildung; Ausbildungsberuf; Beginn- und Enddaten der Ausbildung; Name, Adresse und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes; zuständige Stelle nach BBiG; schulische Vorbildung. - 2.2.3
 -  Die Endnoten für die Halbjahresinformationen und für die Zeugnisse dürfen nicht automatisiert ermittelt werden. 
          
Für das automatisierte Erstellen der Zeugnisse sind die Endnoten vorher manuell zu berechnen. - 2.2.4
 - Die Schülerdaten sind spätestens ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, in der automatisierten Datei zu löschen. Die Aufbewahrungsfristen für Akten und Karteien bleiben unberührt.
 
- 3
 - Inkrafttreten
 - 3.1
 - Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft.
 - 3.2
 - Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere tritt Punkt 3.1.5 Satz 2 der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen“ vom 15. Juli 1992, veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 10/1992, außer Kraft.
 
 Nowak 
        
 Staatssekretär