Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz

Vom 30. September 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2002

Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Für Verordnungen zur Änderung der nach § 64 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG weitergeltenden Schutzvorschrift für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz (Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nummer 78-15./56 vom 17. August 1956, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der „Sächsischen Zeitung“ Nummer 201 vom 29. August 1956) ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig. Satz 1 gilt auch für den Neuerlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die an die Stelle der in Satz 1 genannten weitergeltenden Schutzvorschrift tritt. Abweichend von Satz 1 ist die höhere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die ausschließlich Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten weitergeltenden Schutzvorschrift beinhalten. 1

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.

Dresden, den 30. September 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz