Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Sonderregelung für in die Klassen 6 bis 10 an sächsische Mittelschulen bzw. Gymnasien eintretende ausländische bzw. Aussiedlerkinder hinsichtlich der ersten und zweiten Fremdsprache

Vom 17. Februar 1994

Die nachfolgenden Regelungen können angewendet werden bei ausländischen und Aussiedlerkindern, die in den Klassenstufen bis 10 in die Regelklassen integriert werden und die erste Fremdsprache Englisch im Herkunftsland nicht gelernt haben.

Für Schülerinnen und Schüler, die aus Klasse 9 oder 10 des Herkunftslandes unmittelbar in die Mittelschule oder das Gymnasium eintreten, kann die im Herkunftsland zuletzt erteilte Jahresnote für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht teilnehmen, kann die dort erteilte Jahresnote übernommen werden. Der Unterricht muß mindestens in einem Umfang von 3 Stunden wöchentlich erteilt werden.

Bezug nehmend auf die Verwaltungsvorschriften zur Beschulung von ausländischen und Aussiedlerkindern an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 können für die o. g. Schülergruppe für die erste und zweite Fremdsprache folgende Sonderregelungen getroffen werden:

Mittelschule

Erste Fremdsprache

Wenn es aus personellen und organisatorischen Gründen möglich ist, die Sprache des Herkunftslandes am Ende jedes Schuljahres schriftlich und mündlich zu prüfen, kann diese anstelle des Unterrichts in der ersten Fremdsprache treten. Gegebenenfalls können, falls in der Schule keine Lehrkräfte für die Prüfung der Herkunfts-sprache vorhanden sind, geeignete Fremdprüfer eingesetzt werden. Bei geringen Teilnehmerzahlen für eine bestimmte Sprache können diese auch landesweit zusammen gefaßt werden.

In Klasse 10 und für die Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluß in Klasse 9 ist die Prüfung in der Fremdsprache Bestandteil der Abschlußprüfung.

Die Unterrichtsstunden im Fach Englisch, welche durch diese Regelung zur Verfügung stehen, sollten entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Schüler zur Förderung von Unterrichtsfächern, in denen Nachholbedarf besteht, genutzt werden. Des weiteren können bei ausreichenden Schülerzahlen ggf. auch als zentrales Angebot für mehrere Schulen Arbeitsgemeinschaften oder muttersprachlicher Unterricht in der Sprache des Herkunftslandes angeboten werden.

Zweite Fremdsprache

Schüler mit dem Ziel des Realschulabschlusses, die in Klasse 7 eintreten und bei denen die Sonderregelung für die erste Fremdsprache Anwendung findet, können in Klasse 7 im sprachlichen Profil mit dem Erlernen der zweiten Fremdsprache beginnen.

Handelt es sich um Schüler, welche einen Übertritt von der Mittelschule ins Gymnasium anstreben, so sind diese vorab über die sich durch die Sonderregelung ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Profilwahl am Gymnasium zu informieren.

Gymnasium

Für einen Schüler, welcher in Klasse 7 ins Gymnasium eintritt, ohne vorab eine sächsische Mittelschule besucht zu haben, gelten die Regelungen für Schüler mit Ziel des Realschulabschlusses bezüglich der ersten Fremdsprache entsprechend. Der Beginn der zweiten Fremdsprache in Klasse 7 ist obligatorisch.

Die oben ausgeführten Sonderregelungen für das Erlernen der ersten und zweiten Fremdsprache sind bei der Einweisung ins Gymnasium zu berücksichtigen.

Portune
Abteilungsleiter