Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten in eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren
(Eisenbahnplanfeststellungs-Zuständigkeitsverordnung – EPlZuVO)

Vom 18. September 1998

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde für Verfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588, 1604), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Eisenbahnen handelt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 AEG sind.

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. September 1998

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer