Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Nachweis von Kenntnissen in Latein als Zulassungsvoraussetzung zur schulpraktischen Bewährung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte für das Lehramt an Mittelschulen gemäß § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 194)

Az.: 35-6520.33/24

Vom 15. Januar 1997

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Zweck der Prüfung
 
Der Zweck der Prüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in Latein als Zulassungsvoraussetzung zur schulpraktischen Bewährung für das Lehramt an Mittelschulen gemäß § 8   LbVO .
Für den Nachweis von Kenntnissen in Latein gemäß § 5 Abs. 3   LbVO bei der Zulassung zur wissenschaftlichen Prüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Verwaltungsvorschrift vom 14. März 1994 (Amtsblatt des SMK 9/1994, S. 209) maßgeblich.
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Zulassung zur Prüfung
 
Zu der Prüfung sind nur Teilnehmer der berufsbegleitenden Weiterbildung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte für das Lehramt an Mittelschulen gemäß der §§ 47 , 49  und 52  der LAPO I zugelassen, die einen 30-Stunden-Kurs erfolgreich absolviert haben.
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Meldung zur Prüfung
3.1
Bewerber nach Nummer 2 richten unverzüglich, ab Sommersemester 1997 spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung einen Antrag auf Zulassung zu der Prüfung an das für ihren Studienort zuständige Oberschulamt unter Beifügung
3.1.1
ihres Studienbuches,
3.1.2
einer Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zweiten Male abgelegt wird.
3.2
Über die Zulassung der Bewerber entscheidet das zuständige Oberschulamt spätestens vier Wochen nach Antragstellung. Der Bewerber erhält über die ergangene Entscheidung einen schriftlichen Bescheid.
3.3
Die Zulassung ist zu verwehren, wenn der Bewerber sich bereits zweimal zur Prüfung gemeldet hat oder wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind.
3.4
Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen, ist das Oberschulamt unverzüglich zu benachrichtigen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
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Ort und Zeitpunkt der Prüfung
 
Das zuständige Oberschulamt führt die Prüfung in der Regel im Anschluß an den jeweiligen Kurs der wissenschaftlichen Ausbildung an den Studienorten durch. Die jeweiligen Termine werden durch das Oberschulamt in den Universitäten bekanntgegeben.
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Durchführung der Prüfung
5.1
Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Feststellung der Lateinkenntnisse der Bewerber.
5.2
Das Oberschulamt bildet einen Prüfungsausschuß. Diesem gehören an:
5.2.1
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes,
5.2.2
als Prüfer ein weiterer, vom Oberschulamt berufener, Lehrer an den Hochschulen oder Schulen des Freistaates Sachsen.
5.3
Über den Verlauf der Prüfung ist durch den Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen.
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Prüfungsanforderungen
6.1
Die Prüfungsanforderung umfaßt die Fähigkeit, einen auf das Ausbildungsfach bezogenen, lateinischen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades in den historisch-kulturellen Zusammenhang einzuordnen und zu kommentieren. Hierzu werden das Erkennen einfacher Phänomene der Semantik, Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von ca. 420 lateinischen Wörtern sowie Hintergrundwissen zu dem jeweiligen Autor und seinem geschichtlichen Umfeld vorausgesetzt.
6.2
Grundlage der Prüfung ist ein Originaltext von ca. 50 lateinischen Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Ziffer 6.1 genannten Anforderungen entspricht und dem eine deutsche Fassung beigefügt ist. Die Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten. Eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten ist zu gewähren. Für die Vorbereitung ist ein zweisprachiges Wörterbuch zuzulassen.
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Ergebnis der Prüfung
7.1
Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach den Kriterien „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Für die Bewertung „bestanden“ wird eine mindestens ausreichende Beantwortung der Prüfungsfragen erwartet.
7.2
Der Prüfungsausschuß stellt nach der Prüfung das Ergebnis fest und protokolliert das Ergebnis.
7.3
Den Prüfungskandidaten ist nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Oberschulamtes versehenes Zertifikat über das Bestehen der Prüfung auszufertigen. Der Umfang des erteilten Unterrichts von 30 Stunden wird auf dem Zertifikat ausgewiesen.
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Wiederholung der Prüfung
 
Wer die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
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Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997  in Kraft.

In Vertretung des Staatssekretärs
Norbert Görlich
Ministerialdirigent