Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über den Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren

Vom 12. Juli 2001

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über den Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren (VwV Täter-Opfer-Ausgleich) vom 30. April 1997 (SächsABl. S. 612), berichtigt durch die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1997 (SächsABl. S. 757), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
a)
Die rechtlichen Grundlagen des TOA und der Auflage der Schadenswiedergutmachung sind in Verfahren gegen erwachsene Beschuldigte § 153a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5, Satz 3 StPO, § 153b Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46a StGB. Die rechtlichen Grundlagen in Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende Beschuldigte sind zusätzlich § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG, § 45 Abs. 2 und Abs. 3 JGG. Die Staatsanwaltschaft soll in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit eines TOA prüfen (§ 155a StPO).“
2.
Ziffer III Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b wird die Angabe „185 bis 187a und 189“ durch die Angabe „185 bis 189“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c wird die Angabe „223a und 230“ durch die Angabe „224 und 229“ ersetzt.
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Unterlagen“ die Angabe „gemäß § 155b StPO“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „Verfahrenseinstellung nach“ die Angabe „§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO,“ eingefügt.
 
c)
Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung des TOA wird das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 StPO (Zählkarte Abschnitt O Position d Unterposition aa Code 44), § 153b Abs. 1 StPO (Zählkarte Abschnitt O Position h Code 25) oder § 45 Abs. 2 JGG (Zählkarte Abschnitt O Position f Unterposition bb Code 42) vorläufig eingestellt.“
 
d)
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Verfahren wird eingestellt, wenn der TOA erfolgreich durchgeführt worden ist oder wenn sich der Beschuldigte ernsthaft um einen TOA bemüht hat, dieser aber am fehlenden Ausgleichswillen des Geschädigten gescheitert ist. Die Staatsanwaltschaft teilt der Vermittlungsstelle die Einstellung und deren Zeitpunkt unverzüglich mit. Schlägt der TOA aus anderen Gründen fehl, sind die Ermittlungen wieder aufzunehmen.“
 
 
bb)
Dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Staatsanwaltschaft teilt der Vermittlungsstelle den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses des wieder aufgenommenen Ermittlungsverfahrens mit.“
 
e)
Nummer 9 wird gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Änderungsvorschriften