Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2006

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG
(Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO)

Vom 22. Februar 2002

Aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Landeszuschüsse an Kindertageseinrichtungen
nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG

(1) Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Abs. 5 SächsKitaG ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Landeszuschuss in Höhe des in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG festgesetzten Betrages gezahlt.

(2) Sind in die Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, beträgt die Höhe des Landeszuschusses, abweichend von Absatz 1 Satz 3, 90 Prozent des in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG festgesetzten Betrages.

(3) Für jedes Kind, dem in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird dem Träger der Einrichtung ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG genannten Höhe gezahlt.

(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat der Träger der Einrichtung dem Regierungspräsidium bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.

(5) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet. Mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Zahlungen.

(6) Die für die Auszahlung der Landeszuschüsse im Jahr 2002 maßgeblichen Kinderzahlen sind bis zum 1. Mai 2002 an das zuständige Regierungspräsidium zu melden. Die Teilzahlungen für die Monate Januar bis Mai erfolgen im Jahr 2002 abweichend von Absatz 5 im Juni.

§ 2
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses
gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Erstattungen
Nummer fr wen Hhe der Erstattungen
1. für Krippenkinder
bei neunstündiger Betreuungszeit
435 EUR,
2. für Kindergartenkinder
bei neunstündiger Betreuungszeit
105 EUR und
3. für Hortkinder
bei sechsstündiger Betreuungszeit
 50 EUR.
Bei kürzeren Betreuungszeiten ist der Gemeindeanteil entsprechend zu reduzieren. Betreuungszeiten, die über neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Wird ein Kind in einer Einrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde betreut und wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde gezahlt, ist dieser Landeszuschuss für den anteiligen Zeitraum der Aufnahme des Kindes in einer Einrichtung der aufnehmenden Gemeinde monatlich an die aufnehmende Gemeinde zu erstatten.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2002

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler