Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen

Vom 10. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folgt neu gefaßt:

„Wer nach Absatz 1 Satz 3 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt, hat hierzu einen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen und eine Versicherung an Eides statt über

  1. seine Staatsangehörigkeit und
  2. die Tatsache, daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen seinen Hauptwohnsitz, in der Gemeinde hat,
abzugeben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften