Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammern

Vom 18. März 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. Juni 1994

Aufgrund von § 113 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen, Staatsregierung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. Januar 1992 (SächsGVB1. S. 35) wird verordnet:

§ 1

Die Handwerkskammern Dresden, Chemnitz und Leipzig werden ermächtigt, ihre Beiträge abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 1 HandwO selbst einzuziehen und beizutreiben. 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. März 1992

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer