Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen
(AVS-Erlass)
Vom 23. Januar 2003
- I.
- Rechtsstellung, Sitz
- 1.
- Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS) ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete, nicht rechtsfähige Einrichtung.
- 2.
- Die AVS hat ihren Sitz in Meißen.
- II.
- Aufgaben
- 1.
- Die AVS ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen der Staatsregierung. Die Fachaufsicht obliegt dem Staatsministerium des Innern.
- 2.
- Die AVS hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner didaktischer Methoden vorrangig Angehörige der Landesverwaltung praxisnah fortzubilden. Sie hat dabei auch individuelle und organisationale Erfahrungs- und Wissenspotenziale in der Landesverwaltung zu erfassen und für die Erledigung der Aufgaben der Landesverwaltung nutzbar zu machen.
- 3.
- Die AVS hat insbesondere die Aufgabe,
- a)
- die Fachkenntnisse in Querschnittsbereichen der Verwaltung zu aktualisieren,
- b)
- die Fähigkeiten zu interdisziplinärer Zusammenarbeit zu fördern,
- c)
- neue Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsmethoden zu vermitteln,
- d)
- die politische Bildung auf der Grundlage des fachlichen Allgemeinwissens zu fördern,
- e)
- im Rahmen ihrer Tätigkeit ein fachübergreifendes Wissensmanagementsystem aufzubauen und es für die Landesverwaltung bereit zu stellen,
- f)
- die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes zu einem herausgehobenen Lern- und Entwicklungsbereich zu unterstützen,
- g)
- bei Bedarf Qualifizierungsangebote zu zertifizieren und zu vermitteln.
- Zusätzlich obliegt der AVS im Bedarfsfalle die fachspezifische Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.
- 4.
- Das Fortbildungssystem der AVS gliedert sich in folgende Bereiche:
- a)
- Fortbildung im Bereich der allgemeinen Verwaltung, die zu anerkannten Abschlüssen führt,
- b)
- Einführungsfortbildung,
- c)
- fach- und funktionsbezogene Fortbildung,
- d)
- Fortbildung für den Aufstieg in den höheren Dienst,
- e)
- Heranbildung von Führungskräften,
- f)
- Fortbildung von Führungskräften,
- g)
- Fortbildung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
- h)
- Kompetenzaufbau im Prozess der Arbeit,
- i)
- Lern- und Wissensmanagementsystem.
- Das Fortbildungssystem kann nach Bedarf, insbesondere nach Übertragung oder Übernahme weiterer Aufgaben, ergänzt werden.
- 5.
- Die AVS übernimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Kooperationsverbundes der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung gemäß der VwV Kooperationsverbund-Fortbildung vom 21. Januar 2003 (SächsABl. S. 117).
- 6.
- Die Übernahme von Fortbildungsaufgaben für Dritte bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
- III.
- Grundsätze zur Erledigung der Aufgaben
- 1.
- Die AVS führt die Fortbildungsmaßnahmen in eigener Verantwortung durch. Sie kann dabei mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
- 2.
- Die AVS erfasst die für ihre Aufgaben wesentlichen Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich und wertet sie wissenschaftlich aus. Sie arbeitet dabei mit Einrichtungen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung zusammen, die eine entsprechende Aufgabenstellung haben. Die AVS hat die Aufgabe, das Bildungsangebot und die Bildungsmaßnahmen über Bedarfsermittlung und -analyse mit dem Ziel eines Qualifizierungscontrollings zu verzahnen.
- 3.
- Die AVS stellt nach Anhörung der obersten Landesbehörden bis zum 1. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr ein Jahresfortbildungsprogramm auf.
- 4.
- Über das Ergebnis ihrer Fortbildungstätigkeit legt die AVS alle zwei Jahre einen Bericht vor, der mit den obersten Landesbehörden zu erörtern ist.
- IV.
- Beirat, wissenschaftlicher Ausschuss
Das Staatsministerium des Innern behält sich im Benehmen mit den obersten Landesbehörden vor, der AVS einen Beirat und einen wissenschaftlichen Ausschuss mit beratender Funktion zur Seite zu stellen.
- V.
- Kostenerstattung
Die AVS erhebt Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung.
- VI.
- In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- 1.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Sächsischen Verwaltungsschule (Errichtungserlaß der AVS) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 389) außer Kraft.
Dresden, den 23. Januar 2003
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch