Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung des touristischen Informations- und Reservierungssystems TOURBU Sachsen

Vom 25. Juli 1997

[geändert durch VwV vom 1. September 2000 (SächsABl. S. 775)]

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Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus und der Betreibung des sächsischen Informations- und Reservierungssystems (IRS) TOURBU Sachsen und dessen Integration in ein deutschlandweites Informations- und Reservierungssystem sowie Aktivitäten der Deutschland Informations- und Reservierungsgesellschaft (DIRG) 1 . Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähige Maßnahmen sind insbesondere:
2.1
der Erwerb von Hard- und Software für das IRS TOURBU Sachsen
2.2
Maßnahmen zur Schaffung einer Kommunikationsplattform, zur Errichtung und zum Betrieb des TOURBU-Kommunikationsnetzes sowie Investitionen zur Schaffung von Zugängen zu globalen Netzdiensten (zum Beispiel zum Internet oder Intranet)
2.3
Beratungsleistungen der DIRG¹ für den IRS-Einsatz und Unterstützung beim Vertrieb der TOURBU-Leistungen
2.4
Multimediaprojekte
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
  • Ferienstraße Silberstraße e.V.,
  • Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V.,
  • Tourismusverband Erzgebirge e.V.,
  • Tourismusverband Sächsisches Burgen- und Heideland e.V.,
  • Tourismusverband Sächsisches Elbland e.V.,
  • Tourismusverband Vogtland e.V.,
  • Leipzig Tourist Service e.V.,
  • Sächsischer Verein zur Förderung von kulturvollem Leben und Erholen auf dem Lande e.V.,
  • Tourismusverband Oberlausitz/Niederschlesien e.V.,
  • Tourismusverband Sächsische Schweiz e.V.
  • TMGS Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH,
  • Stadtmarketing Chemnitz GmbH,
  • Dresden Werbung und Tourismus GmbH.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden gefördert, sofern sich der Zuwendungsempfänger am Systemverbund TOURBU Sachsen beteiligt und nachweist, über einen buchbaren Bestand von mindestens 300 Gästebetten zu verfügen. Die TMGS muss diese Voraussetzung nicht erfüllen, da sie für die Gesamtbetreuung des IRS TOURBU zuständig ist.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat sich inhaltlich und finanziell am Reservierungshandbuch der DIRG¹ „Reisen in Deutschland“ und am Reservierungshandbuch TOURBU Sachsen zu beteiligen. Er soll regelmäßig an den Beratungen des Nutzerbeirates TOURBU Sachsen teilnehmen und Weiterbildungsveranstaltungen nutzen.
4.3
Nichtinvestive Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.4 können gefördert werden, wenn diese mit der zu tätigenden Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Verhältnis zu den Investitionskosten der Höhe nach unwesentlich sind.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähigkeit
Zuwendungsfähig sind die durch quittierte Rechnungen nachweisbaren finanziellen Aufwendungen einschließlich der Mehrwertsteuer. Sofern der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist eine Zuwendung nur für die nachgewiesenen Nettobeträge möglich.
5.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt:
  • bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, insofern die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
  • bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, insofern die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt beim Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Antragsteller seinen Sitz hat unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ ( Muster 1a zu § 44 SäHO). Jeder Antragsteller hat mit der Antragstellung den Nachweis zu erbringen, dass gemäß der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) ausgeschrieben wurde. Dem Förderantrag sollen für die beantragte zu fördernde Maßnahme mindestens drei Angebote beigefügt sein. Handelt es sich um Netz- und Serviceleistungen, die mehrjährig vertraglich vereinbart sind, ist der Servicevertrag in Kopie der Antragstellung beizufügen.
7.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
7.3
Auszahlung
Auszahlungsanträge sind unter Verwendung des Formulars „Auszahlungsantrag“ ( Muster 3 zu § 44 SäHO) nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ANBest-P) bei dem zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe ANBest-P unter Verwendung des Formulars „Verwendungsnachweis“ ( Muster 4 zu § 44 SäHO) bei dem zuständigen Regierungspräsidium zu erbringen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Das Außerkrafttreten richtet sich nach § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften vom 24. Mai 1994.

Dresden, den 25. Juli 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer