Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 30.12.2002

3. Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Zuwendungen nach § 6 SächsKRG
(VV-Kulturräume-1998)

Vom 28. November 1997

[Geändert durch VwV vom 10. September 2001
(SächsABl. S. 992)]

Aufgrund von § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 9 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Grundsätze, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen an die Kulturräume gemäß § 6 SächsKRG, § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den zu § 44 SäHO erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe des jährlichen Haushaltplanes und des jeweils gültigen Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (FinanzausgleichsgesetzFAG) zur Förderung des laufenden Betriebs kultureller Einrichtungen von regionaler Bedeutung, zur Förderung regional bedeutsamer Maßnahmen sowie zur Sanierung und Rekonstruktion städtebaulich bedeutsamer, der Kunst dienender Bauten.
Die Kulturräume erhalten die Zuwendungen nach § 6 Abs. 2 SächsKRG im Wege der Festbetragsfinanzierung nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu § 44 SäHO, VVK, Vorl. VV Nr. 13 zu § 44 SäHO).
2.
In den ländlichen Kulturräumen entscheidet der Kulturkonvent gem. § 3 SächsKRG über die Verwendung der Mittel im Regionalen Kulturlastenausgleich. In den urbanen Kulturräumen entscheiden die Organe der Gemeinde über die Verwendung der Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsKRG).

II.
Interregionaler Kulturlastenausgleich
(Gewährung von Fördermitteln an die Kulturräume in Sachsen nach § 6 SächsKRG)

1.
Antragsverfahren
 
a)
Die Anträge der Kulturräume auf Zuwendungen nach § 6 Anlage 1 beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu stellen.
 
b)
Den Anträgen sind beizufügen:
 
 
der Entwurf des Haushaltsplanes der Kulturkasse für das Folgejahr nach dem Muster der Anlage 2 für ländliche Kulturräume bzw. Anlage 3 für urbane Kulturräume.
 
 
ein nach Sparten gegliederter Entwurf der Kosten- und Finanzierungsübersicht für die kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung gemäß Anlage 4 für ländliche Kulturräume und gemäß Anlage 5 für urbane Kulturräume.
 
 
eine Übersicht über die in Ziff. 2 a) ee) dieser Verwaltungsvorschrift näher beschriebenen investiven Maßnahmen.
 
 
Konzepte bzw. Sachstandsberichte zur Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen und zur Schaffung bürgernaher, effizienter und wandlungsfähiger Strukturen
 
 
ein fünfjähriger Finanzplan, § 80 Abs. 1 SächsGemO .
 
Die endgültigen Haushaltspläne sowie die endgültigen Kosten- und Finanzierungsübersichten sind unverzüglich nach Beschlußfassung nachzureichen.
2.
Prüf- und Verteilungsverfahren nach § 6 Abs. 4 SächsKRG
 
a)
Verfahren
 
 
aa)
Die Zuwendungen nach § 6 Abs. 2 SächsKRG sind unter Anwendung der in § 6 Abs. 4 SächsKRG genannten Kriterien zu ermitteln. Diese Kriterien werden nach folgendem Verfahren zueinander ins Verhältnis gesetzt und ergeben eine relative Kulturraumbedarfsmeßzahl:

zk = [Z* {(gk/G + ek/E - uk/U) * G - nk} * 1/B] + {Q * bk/B}

 
 
 
z k = Zuwendung an den Kulturraum
g k = notwendiger Zuschußbedarf des Kulturraumes
e k = Einwohner
u k = Umlagegrundlagen
n k = max. 50 v.H. der Gesamtausgaben der nutzbaren zentralen Angebote
b k = absol. Kulturraumbedarfsmeßzahl
Z  = Summe Zuwendungen KR 01 - 11
G  = Summe Gesamtausgaben KR 01 - 11
E  = Summe Einwohner von KR 01 - 11
U  = Summe Umlagegrundlagen KR 01 - 11
B  = abs. Summe KR-Bedarfsmeßzahl KR 01 - 11
Q  = Summe nicht abgerufene Mittel 01 - 11
Die Kulturräume erhalten unter Berücksichtigung der relativen Kulturraumbedarfsmeßzahl Zuwendungen nach § 6 Abs. 2 SächsKRG , grundsätzlich jedoch höchstens das arithmetische Mittel der Zuwendungen der beiden Vorjahre; s. u. lit. cc) bleibt unberührt.
 
 
bb)
Die Zuwendung des Freistaates Sachsen darf nicht mehr als das Zweifache der Kulturumlage betragen.
 
 
cc)
Zur Förderung von Studien und Projekten für moderne Leistungsstrukturen, zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, zur Überwindung aussergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zur Förderung sozialverträglicher Personalmaßnahmen bildet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Strukturfonds in Höhe von 2 v.H. der nach § 6 Abs. 2 SächsKRG zur Verfügung stehenden Mittel. Diese werden auf besonderen Antrag gewährt. Förderfähig sind
 
 
 
Studien bis zu 80 v.H. der Gesamtkosten, höchstens jedoch bis zu 40 903,35 EUR;
 
 
 
kurzzeitige Ausgabensteigerungen im Zuge von Kooperations- oder Fusionsvorhaben mit bis zu 50 v.H.;
 
 
 
Maßnahmen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaues im Zuge von Strukturreformen mit bis zu 65 v.H. der sich nach den tarifrechtlichen Vorschriften ergebenden Abfindung je Arbeitnehmer.
 
 
 
Die Bewilligung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
Anträge sind für das laufende Jahr bis spätestens 30.06. einzureichen.
Im übrigen gelten Anlage 3 zu § 44 SäHO ( VVK) sowie Anlage 3a zu § 44 SäHO (ANBest-K).
 
 
dd)
Die Verteilungsverfahren für die ländlichen und die urbanen Kulturräume werden getrennt voneinander durchgeführt.
 
 
ee)
Zum Einsatz von Mitteln der Kulturräume für die Sanierung und Rekonstruktion städtebaulich bedeutsamer, der Kunst dienender Bauten trifft das SMWK nach Abstimmung mit den in Frage kommenden Kulturräumen und unter Berücksichtigung des Investitionsförderungs-gesetzes Aufbau Ost, der dazu beschlossenen Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder sowie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 01. 03. 1996 entsprechende Regelungen in den Zuwendungsbescheiden.
 
b)
Erläuterungen zu § 6 Abs. 4 SächsKRG
Die Verteilungskriterien des § 6 Abs. 4 SächsKRG werden wie folgt erläutert:
Notwendiger Zuschußbedarf
Als notwendiger Zuschußbedarf werden für alle Kulturräume je 85 v.H. der Gesamtausgaben der regional bedeutsamen Einrichtungen und Maßnahmen in Ansatz gebracht.
Als regional bedeutsam werden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt, wenn diese über den Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum  oder  wesentliche  Teile  davon  Wirkung  im  Sinne von § 3 Abs. 3 SächsKRG entfalten. Öffentliche Bibliotheken können im Interregionalen Kulturlastenausgleich im Ausnahmefall nach Anhörung der Fachstellen für öffentliche Bibliotheken berücksichtigt werden. Heimatstuben, Schulkonzerte und Heimat- und Straßenfeste bleiben im Interregionalen Kulturlasten-ausgleich regelmäßig unberücksichtigt.
Bei den Gesamtausgaben werden nur Vergütungen nach den tarifrechtlichen Vorschriften sowie die Ausgaben, die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, berücksichtigt. Soweit der Zuschußbedarf das Mittel der beiden Vorjahre übersteigt, wird dies grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl gilt die Festlegung des jeweils gültigen Finanzausgleichsgesetzes.
Steuerkraftmeßzahl
Zur Ermittlung der Steuerkraft werden herangezogen
 
 
in den ländlichen Kulturräumen die Umlagegrundlagen nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Finanzausgleichsgesetzes
 
 
in den urbanen Kulturräumen die Steuerkraftmeßzahlen nach den Bestimmungen zu den Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte im jeweils gültigen Finanzausgleichsgesetz.
 
 
Nutzbare zentrale Angebote
Nutzbare zentrale Angebote sind Einrichtungen mit einem dauerhaft institutionell abgesicherten Kulturangebot für die Allgemeinheit, deren Kosten ganz oder überwiegend vom Freistaat Sachsen oder der Bundesrepublik Deutschland getragen werden.

III.
Auszahlung

Vorbehaltlich der Bestätigung des Staatshaushaltes kann die Auszahlung der ersten Rate im Januar des Jahres erfolgen. Die folgenden Raten werden jeweils zur Quartalsmitte ausgezahlt. Die Auszahlung der letzten Rate erfolgt nach Vorlage eines Zwischenberichts zum Stand der Strukturreformen im Kulturraum.

IV.
Bewirtschaftung und Verwendungsnachweis

1.
Die Verwendungsnachweise im Interregionalen Kulturlastenausgleich sind entsprechend Anlage 3a zu § 44 SäHO ( ANBest-K) bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Muster von Anlage 6 für ländliche und Anlage 7 für urbane Kulturräume beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Beizufügen sind die Prüfberichte gemäß Ziff. 11 VVK (Anlage 3 zu § 44 SäHO) zu den Verwendungsnachweisen im Regionalen Kulturlastenausgleich sowie die Ist-Abrechnung der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß Anlage 8 für ländliche bzw. Anlage 9 für urbane Kulturräume.
2.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungs-bescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz sowie Nr. 8 der Vorl. VV zu § 44 SäHO .

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 28. November 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu § 6 SächsKRG (VV-Kulturräume-1996) vom 17. Juli 1996 außer Kraft.

Dresden, den 28.11.1997

Sächsischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlagen