Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Geschäftsordnung für den Denkmalrat
(VwV GeschO Denkmalrat)

Vom 10. April 2003

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Geschäftsordnung für den Denkmalrat (VwV GeschO Denkmalrat) vom 15. September 1993 (SächsABl. 1994 S. 5), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 1998 (SächsABl. S. 1010), wird wie folgt geändert:

I.

In Nummer 2.2 f) werden die Worte „ein Mitglied einer fachlich zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaft oder Institution,“ durch die Worte „ein Vertreter der Wirtschaft,“ ersetzt.

II.

Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 angefügt:

„2.6
Personen, die in besonderer Weise auf dem Gebiet der Denkmalpflege Verdienste erworben haben, können als Ehrenmitglieder vom Staatsministerium des Innern berufen werden. Die Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft und Kunst sowie die Landesoberbehörden haben ein Vorschlagsrecht.
Das Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht bei der Einberufung des Denkmalrates nach Nummer 4.3 Satz 2 und bei den Beschlüssen nach Nummer 6.“

III.

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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