Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
(SächsBliwaG DVO)

Vom 23. März 1995

Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 100), § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden

  1. für die Anerkennung von Betrieben als Blindenwerkstätten und von Vereinigungen von Betrieben als Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten sowie für die Rücknahme der Anerkennung nach § 5 BliwaG,
  2. für die Erteilung und die Entziehung von Blindenwaren-Vertriebsausweisen nach § 6 Abs. 1 bis 4 BliwaG,
  3. für die Überwachung nach § 7 BliwaG.

§ 2
Blindenwarenvertriebsausweis

Die in § 6 Abs. 5 BliwaG bezeichneten Befugnisse werden von den Regierungspräsidien, den Landratsämtern und Kreisfreien Städten, den Gemeinden und dem Polizeivollzugsdienst wahrgenommen.

§ 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiZuVO)

§ 4 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 100), wird wie folgt ergänzt:
„27. dem Blindenwarenvertriebsgesetz.“

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. März 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer